Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson
Die bis Ende des Jahres 2019 angebotenen Ausbildungen der Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege wurden zum 1. Januar 2020 zu einer generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt.
Neben einer Steigerung der Attraktivität des Berufsbildes soll mit der Vereinheitlichung der Pflegeausbildung ein einfacherer Wechsel zwischen den einzelnen Beschäftigungsbereichen ermöglicht und damit die Arbeitsmarktflexibilität gefördert sowie die Karrierebildung unterstützt werden.
Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre (2.100 Stunden theoretischer und fachpraktischer Unterricht/2.500 Stunden praktische Ausbildung). Sie findet an den Pflegeschulen und in Krankenhäusern, Einrichtungen der stationären Langzeitpflege sowie der ambulanten Versorgung statt. Hierzu werden Ausbildungsverträge geschlossen. Während der gesamten Ausbildungszeit erhalten die Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung.
Inhaltlich erfahren alle Auszubildenden zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“, „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachperson“. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben möchten.
Weitere Informationen zum Wahlrecht finden Sie auf dieser Seite.
Nach drei Ausbildungsjahren endet die Pflegeausbildung für alle Auszubildenden mit der staatlichen Abschlussprüfung, die aus einem praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil besteht.
Ergänzend zur berufsfachschulischen Pflegeausbildung kann bei vorliegenden Zugangsvoraussetzungen alternativ ein primärqualifizierendes Pflegestudium absolviert werden.
Der Zugang zur bundeseinheitlich geregelten dreijährigen generalistischen beruflichen Pflegeausbildung ist - im Sinne der europäischen Vergleichbarkeit der Pflegeausbildungen - ohne Schulabschluss nicht möglich.
Die schulischen Voraussetzungen für den Zugang zur berufsfachschulischen Pflegeausbildung sind gemäß § 11 Pflegeberufegesetz (PflBG):
- der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Schulabschluss, zusammen mit dem Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung von mindestens einjähriger Dauer
oder- der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
Weitere Informationen
Um eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu gewährleisten, müssen Pflegeschulen die Mindestanforderungen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes erfüllen. Dazu zählt auch der Nachweis einer angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte, die eine entsprechende, insbesondere pflegepädagogische, Hochschulausbildung abgeschlossen haben. Dabei ist für die Durchführung des theoretischen Unterrichts grundsätzlich ein entsprechender Hochschulabschluss auf Master- oder vergleichbarem Niveau erforderlich, während für die Durchführung des praktischen Unterrichts ein Hochschulabschluss auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau ausreicht.
Verhältnis von Lehrkräften zu Ausbildungsplätzen
Nach § 9 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes müssen Pflegeschulen grundsätzlich mindestens eine Vollzeitstelle einer hauptberuflichen Lehrkraft auf 20 Ausbildungsplätze nachweisen. Im Rahmen der Umsetzung der Pflegeberufereform hat Nordrhein-Westfalen diese Vorgabe übergangsweise auf ein Verhältnis von mindestens einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze angepasst. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet und unterliegt einer regelmäßigen Evaluierung. Spätestens ab dem 1. Januar 2030 müssen die Pflegeschulen ein Verhältnis von 1:20 nachweisen. Unabhängig davon ist es jederzeit möglich, mehr Lehrkräfte einzustellen.
Bei der Überprüfung des Lehrkräfte-Auszubildenden-Verhältnisses wird zudem zwischen Ausbildungsplätzen in Vollzeit und in Teilzeit differenziert, so dass Ausbildungsplätze in Teilzeit entsprechend ihres jeweiligen Zeitumfangs anteilig berücksichtigt werden.
Übergangsregelungen für die Qualifikation der Lehrkräfte
Um die Pflegeschulen bei der Lehrkräftesicherung zu unterstützen und ausreichende Ausbildungskapazitäten sicherzustellen, hat das Land darüber hinaus Übergangsregelungen für die Qualifikation der Lehrkräfte geschaffen. So können auf das gesetzlich vorgeschriebene Lehrkräfte-Auszubildenden-Verhältnis auch Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts angerechnet werden, die über ein abgeschlossenes Bachelorstudium mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer, Ausrichtung verfügen.
Bis zum 31. Dezember 2025 gelten diesbezüglich die Vorgaben nach § 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe und der Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen. Am 1. Januar 2026 werden sie durch die Pflegelehrkräftesicherungsverordnung abgelöst und der Übergangszeitraum für die Anrechenbarkeit entsprechender Lehrkräfte mit einem Bachelorabschluss wird bis zur bundesrechtlich maximal möglichen Frist, d. h. derzeit bis zum 31. Dezember 2029, verlängert. Die betreffenden Lehrkräfte haben dadurch genügend Zeit, um sich mit einem geeigneten Masterstudium nachzuqualifizieren.
Pädagogische Zusatzqualifikation für einen Seiteneinstieg in die Lehre
Neben Pflegepädagoginnen und -pädagogen verfügen auch Menschen mit einem abgeschlossenen Studium der Pflegewissenschaft, des Pflegemanagements oder anderer relevanter Bildungsgänge über wertvolle fachliche Expertise, die den Unterricht an Pflegeschulen bereichern kann. Damit sie ihr Fachwissen zielgerichtet in die Pflegeausbildung einbringen können, sind ergänzende pädagogisch-didaktische Kompetenzen wichtig.
Deshalb hat das Land Nordrhein-Westfalen bereits vor Jahren durch die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen ein Konzept für eine pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 400 Stunden entwickeln und testen lassen. Dieses Bildungsangebot wird seitdem an verschiedenen hochschulischen Standorten in Nordrhein-Westfalen erfolgreich angeboten. Lehrende erhalten so ein pädagogisches Theorie- und Anwendungswissen, das für die Lehrtätigkeit sehr unterstützend wirkt.
Im Rahmen der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes wird weiterhin an dem Konzept festgehalten, dass neben Pflegepädagoginnen und -pädagogen auch Lehrkräfte an Pflegeschulen tätig sein können, die über ein anderes berufsspezifisches Studium verfügen und eine hochschulische pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 400 Stunden absolviert haben. So können die guten Erfahrungen, die mit dem Einbringen unterschiedlicher pflegerelevanter Qualifikationen bisher gemacht wurden, auch weiterhin zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Pflegeausbildung beitragen.
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Pflegeschulen
Für die staatliche Anerkennung von Pflegeschulen sind in Nordrhein-Westfalen die fünf Bezirksregierungen zuständig:
- Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster
Die zuständige Bezirksregierung prüft auf Antrag der Pflegeschule in ihrem Regierungsbezirk unter anderem, ob die jeweilige Qualifikation einer Lehrkraft auf das Lehrkräfte-Auszubildenden-Verhältnis anrechnungsfähig ist und ob insgesamt ein ausreichendes Verhältnis vorliegt.
Einrichtungen und Träger der praktischen Ausbildung
Nach dem Wortlaut des § 8 Absatz 2 Pflegeberufegesetzes können Träger der praktischen Ausbildung ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz sein, nämlich Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegeeinrichtungen.
Die Befugnis der Einrichtungen zur Ausbildung führt zur Beteiligung am Ausgleichsfonds. Dies zieht entsprechende Zahlungsverpflichtungen in Form eines Umlagebetrages nach sich, den der Träger monatlich zu leisten hat. Die Frage, wer Träger der praktischen Ausbildung sein kann, ist folglich mit der Einzahlung in den Ausgleichsfonds eng verknüpft.
Über den Ausbildungsfonds werden die Kosten für die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung refinanziert. Mittel aus dem Ausbildungsfonds erhalten die Bildungs- und Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegefachpersonen theoretisch und praktisch ausgebildet werden.
Der Träger der praktischen Ausbildung ist nach § 18 PflBG unter anderem dazu verpflichtet, eine Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent sicherzustellen. Zudem dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und -stand entsprechen. Hierbei sind insbesondere die physischen und psychischen Kräfte der Auszubildenden angemessen zu berücksichtigen.
Praxisanleitung in der praktischen Ausbildung
Eine der wesentlichen neuen Regelungen des Pflegeberufegesetzes und der hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung stellt die Praxisanleitung dar.
Umfang der Praxisanleitung
Nach § 6 PflBG müssen die Einrichtungen sicherstellen, dass Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit erfolgt.
Aufgaben der Praxisanleitung
Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachperson heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten (§ 4 PflAPrV).
Die Praxisanleitung bestätigt die von ihr verantwortete Praxisanleitung im Ausbildungsnachweis.
Qualifikation der Praxisanleitung
Die Qualifikation der Praxisanleitung wird durch § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegt. Die unter diesem Link hinterlegte Tabelle gibt einen Überblick, welche Qualifikationsanforderungen für die Praxisanleitung aus den gesetzlichen Vorgaben zur praktischen Ausbildung abgeleitet werden.
Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
- in den letzten fünf Jahren über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach
- § 1 Absatz 1 PflBG (Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson),
- § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 PflBG (Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson/ Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson) oder
- § 64 PflBG (Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Altenpflegerin/Altenpfleger)
im jeweiligen Einsatzbereich und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter verfügt.
Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Zuständige Behörde für den Nachweis der Weiterbildung Praxisanleitung und für die Nachweise von mindestens 24 Stunden Fortbildung pro Jahr ist die jeweils zuständige Bezirksregierung. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bei der die Praxisanleitung tätig ist oder tätig sein möchte.
Die Kontakte zu den Bezirksregierungen finden Sie unter diesem Link:
Bestandsschutz für Praxisanleitungen
Weitergebildete Praxisanleiterinnen und -anleiter, die ihre Anerkennung vor dem 31. Dezember 2019 erhalten haben, müssen keine berufspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen (§ 4 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV).
Praxisanleitung im Prüfungsausschuss
Mindestens eine Praxisanleitung des Trägers der praktischen Ausbildung ist im Prüfungsausschuss für die staatliche Prüfung Mitglied. Sie muss zum Zeitpunkt der Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen als praxisanleitende Person erfüllen und als Praxisanleitung in der Einrichtung tätig sein, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde. Ergänzend dazu ist die Bestellung einer Vertretung nach § 10 Absatz 2 PflAPrV erforderlich.
Anforderungen an die berufspädagogische Zusatzqualifikation
In Nordrhein-Westfalen können Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning (bzw. Webinar, Online-Training u. a., welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen) beinhalten, mit einem Umfang von insgesamt maximal 25 Prozent als pädagogische Hilfsmittel eingesetzt werden. Die eingesetzten digitalen Lernformen müssen einen durchgehenden synchronen Austausch der lernenden und lehrenden Person sicherstellen.
An Hochschulen kann die Weiterbildung zur Praxisanleitung in den Studienplan integriert werden. Die Zusatzqualifizierung Praxisanleitung von mindestens 300 Stunden wird dann innerhalb des Studiums erworben. Für hochschulisch verantwortete berufspädagogische Zusatzqualifikationen gelten in Bezug auf selbstgesteuertes Lernen und E-Learning die Rahmenbedingungen zur Lehre an Hochschulen.
Für Nordrhein-Westfalen wird zum Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation empfohlen, eine erste Orientierung an bereits bestehenden Weiterbildungsordnungen vorzunehmen. Dabei kann die empfehlende Standard–Praxisanleitung des Landes NRW als Grundlage dienen und auf den geforderten Umfang von 300 Stunden fortgeschrieben werden. Auch andere bestehende Curricula für die Weiterbildung Praxisanleitung können für die curriculare Ausgestaltung eines Weiterbildungsangebotes herangezogen werden. Ein Curriculum zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung wurde im Rahmen des Projekts „INTRO NW“ entwickelt.
Anforderungen an Weiterbildungsstätten
Als Weiterbildungsstätten zur Durchführung einer Zusatzqualifizierung Praxisanleitung gelten insbesondere staatlich anerkannte Weiterbildungsstätten des Gesundheitswesens sowie einschlägige Hochschulen. Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung Praxisanleitung bedürfen in NRW keiner gesonderten staatlichen Anerkennung.
Die Weiterbildungszertifikate haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Name der Weiterbildungsstätte inklusive Adressdaten,
- Name und Geburtsdatum der teilnehmenden Person,
- Zeitraum der Weiterbildung Praxisanleitung,
- Auflistung der Weiterbildungsmodule mit Stundenverteilung,
- Umfang von analogen und digitalen Lernformaten
- Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Weiterbildung Praxisanleitung.
Anforderungen an die kontinuierliche Fortbildung
Für die kontinuierliche Fortbildung ist eine vollständig digitale Durchführung zulässig. Das bedeutet, dass die Pflichtfortbildung mit bis zu 100 Prozent digital durchgeführt werden kann. Damit die digital durchgeführte Fortbildung angerechnet werden kann, muss durchgehend ein synchroner Austausch der lernenden und lehrenden Person sichergestellt sein. Eine Anrechnung von Selbstlernzeiten oder selbstgesteuertem Lernen ist nicht möglich.
Alle Anforderungen des Landes NRW an die kontinuierliche Fortbildung sind unter der Frage „Welche Anforderungen stellt das Land NRW an die Pflichtfortbildung der Praxisanleitung?“ unter dem Akkordeon „Fragen & Antworten“ dargestellt.
Finanzierung der Kosten der Praxisanleitung
Die Kosten für die Praxisanleitung werden mit den Pauschalbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildung gedeckt, die bei den Trägern der praktischen Ausbildung anfallen. Hierin sind unter anderem die Kosten für die praktische Anleitung an sich, für die Weiterbildung und laufende Fortbildung der Praxisanleitungen enthalten.
Die aktuellen Pauschalbeträge in Nordrhein-Westfalen sind auf dieser Website unter der Kategorie Finanzierung dargestellt.
Hinweise zur Ausgestaltung der Praxisanleitung
Eine geplante und strukturierte Anleitung erfolgt auf Grundlage des Ausbildungsplans. Durch die Finanzierung der Praxisanleitung ist eine Einzelanleitung im Regelfall vorgezeichnet. Bei homogenen Lernvoraussetzungen und denselben Lehr-/Lernzielen der Auszubildenden kann eine Praxisanleitung in NRW für bis zu drei Auszubildende gleichzeitig durchgeführt werden. Die Anrechnung der Anleitungszeit kann dann für jede auszubildende Person nur anteilig erfolgen.
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass die Vor- und Nachbereitung einer konkreten Anleitung mit zur vorgegebenen Anleitungszeit gezählt wird. Selbstlernzeiten der Auszubildenden entsprechen nicht einer Praxisanleitung und können dementsprechend nicht als Praxisanleitung berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zur Ausgestaltung der Praxisanleitung sind unter dem Akkordeon „Fragen & Antworten“ abgebildet.
Ausbildungsfonds refinanziert Kosten für Ausbildungen in der Pflege
Mit der Pflegeberufereform wurde auch die Finanzierung der Pflegeausbildung wurde neu geregelt. Sie erfolgt einheitlich auf Grundlage von Ausbildungsfonds. Die auskömmliche Finanzierung ermöglicht eine zukunftsfähige und qualitativ hochwertige Ausbildung.
Über den Ausbildungsfonds werden die gesamten Ausbildungskosten finanziert. Dabei handelt sich um die Kosten für die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung. Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen. Aufgrund der geltenden Bestimmungen wird der Finanzierungsbedarf nach folgenden Anteilen aufgebracht (gerundet):
- 57 Prozent Krankenhäuser
- 30 Prozent ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
- 9 Prozent Land
- 3,6 Prozent soziale Pflegeversicherung (davon 10 Prozent private Pflegeversicherung)
Mittel aus dem Ausbildungsfonds erhalten die Bildungs- und Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegefachpersonen theoretisch und praktisch ausgebildet werden.
Budgetverhandlungen gemäß § 30 Absatz 1 PflBG in Nordrhein-Westfalen
Zur Finanzierung der bei den Trägern der theoretischen und praktischen Ausbildung anfallenden Kosten der Ausbildung werden regelhaft Pauschalbudgets vereinbart. Hierfür sind für die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung getrennte (landesweit geltende) Pauschalen zu vereinbaren, die die jeweiligen Ausbildungskosten pro Kopf berücksichtigen. Nicht pauschalierungsfähig sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung.
In Nordrhein-Westfalen konnten sich die Verhandlungspartner auf die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen Jahresbeträge einigen (exklusiv der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung – diese wird aufwandsbezogen refinanziert):
| Budget pro Pflegeschüler/in | 2025 | 2026 | 2027 |
| Pauschalen für die Pflegeschulen | 8.750 Euro / Jahr | 9.100,08 Euro / Jahr | 9.444,72 Euro / Jahr |
| Pauschalen für die Träger der praktischen Ausbildung | 9.800 Euro / Jahr | 10.154,88 Euro / Jahr | 10.522,56 Euro / Jahr |
| Gesamt | 18.550 Euro / Jahr | 19.254,96 Euro / Jahr | 19.967,28 Euro / Jahr |
Die fondsverwaltende Stelle ist bei der Bezirksregierung Münster eingerichtet. Nachfolgende Aufgabenschwerpunkte der fondsverwaltenden Stelle sind:
- Verwaltung des Ausgleichsfonds
- Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
- Erhebung der Umlagebeträge
- Auszahlung von (monatlichen) Ausgleichszuweisungen an die ausbildenden Einrichtungen zur Finanzierung der Ausbildungskosten
Wie bisher werden bei Umschulungen Lehrgangskosten durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter übernommen; dabei wird die Möglichkeit zur dreijährigen Umschulungsförderung dauerhaft verankert. Auszubildende werden auch dafür nicht mit Kosten belastet. Diese drittmittelgeförderten Ausbildungen werden gegenüber den übrigen Ausbildungen finanziell nicht schlechter gestellt.
Förderrichtlinie über die pauschale Förderung von Investitionen an Pflegeschulen (FRL-InvestPS)
Zur weiteren finanziellen Unterstützung für Pflegeschulen werden bis einschließlich 2028 Mittel zur Investitionskostenförderung bereitgestellt.
Pflegeschulen, die nicht an ein Krankenhaus angeschlossen sind, können weiterhin eine jährliche Pauschale von 189 Euro pro belegtem Ausbildungsplatz erhalten.
Das Geld soll für Investitionen zur Errichtung von Pflegeschulen, Mieten und Anlagegüter verwendet werden. Die Förderung schafft den Ausbildungsträger eine solide Basis, um eine zukunftsorientierte Ausrichtung sicherzustellen.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Ihre Fragen können Sie gerne an folgende E-Mail-Adresse richten:
Investitionsfoerderung-Pflegeschulen [at] bezreg-muenster.nrw.de (Investitionsfoerderung-Pflegeschulen[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de).
Die primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung ist im Rahmen der Pflegeberufereform seit dem 1. Januar 2020 etabliert.
Hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen tragen durch ihren Transfer von Forschung und innovativen Konzepten in die Pflegepraxis zu einer weiteren Verbesserung der Qualität in der Pflege bei.
Das Pflegestudium dauert mindestens drei Jahre, schließt mit der Verleihung des akademischen Bachelor-Grades ab und ist wie in der beruflichen Ausbildung generalistisch ausgerichtet. Das Studium umfasst theoretische sowie praktische Lehrveranstaltungen an Hochschulen, welche die Studierenden dazu befähigen sollen, dieses hochschulisch erworbene Wissen in der pflegerischen Versorgung anzuwenden.
Um das Pflegestudium zu stärken und attraktiver zu gestalten, wurde am 15. Dezember 2023 das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) verabschiedet.
Seit dem 1. Januar 2024 ist die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium organisiert, bei dem die Studierenden mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Ausbildungsvertrag abschließen. Studierende erhalten dadurch eine angemessene Ausbildungsvergütung für die Gesamtzeit ihres Studiums.
Hinzu kommt, dass die Studierenden ab dem 1. Januar 2025 erweiterte heilkundliche Kompetenzen in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erwerben können. Damit sollen Absolvierende perspektivisch dazu befähigt werden, diese heilkundlichen Tätigkeiten eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben. Dies wird die Handlungskompetenzen der Pflegefachpersonen erheblich erweitern.
Die hochschulische Pflegeausbildung kann in Nordrhein-Westfalen derzeit an den folgenden vier Hochschulen absolviert werden:
Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist seit dem 1. Januar 2024 für den Bereich der Fort- und Weiterbildungsordnung verantwortlich. Die Weiterbildungsordnung wird regelmäßig durch die Pflegekammer geprüft und angepasst:
Übersicht über die Regelungen auf Bundes- und Landesebene
Wer einen Blick in die Gesetzes- und Verordnungstexte rund um das Pflegeberufegesetz werfen möchte, findet hier die Fundstellen.
Bundesebene:
- Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAfinV), im Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 10. Oktober 2018
- Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV), im Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 10. Oktober 2018
Landesebene:
- Verordnung zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz - DVO-PflBG NRW) vom 19. September 2019
- Pflegeberufezuständigkeitsverordnung (PflBZustVO) im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) veröffentlicht am 8. Oktober 2018
- § 1: Landesweit zuständige Stelle zur Verwaltung des Ausgleichfonds ist die Bezirksregierung Münster
- § 2: Zuständige Behörde ist das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium (MAGS NRW)
- Gesetz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes NRW (LAGPflB) (Drucksache 17/3775)
- Das Gesetz schafft die Rahmenbedingungen, um den Umsetzungsprozess in NRW auf einer engen Zeitschiene ausgestalten zu können.
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung – PflBSchiedsVO)
- Verordnung zur Lehrkräftesicherung an Pflegeschulen (PflLehrSicherVO)
Materialien:
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Rahmen der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) neue Aufgaben bekommen. Hierfür wurde die Geschäftsstelle nach dem Pflegeberufegesetz im BIBB eingerichtet. Diese unterstützt die Arbeit der Fachkommission u.a. bei der Erarbeitung bundeseinheitlicher Rahmenpläne.
Nach der Veröffentlichung der Rahmenpläne wurden auch die Empfehlungen zur Gestaltung von Kooperationsverträgen veröffentlicht und stehen als Download zur Verfügung. Die aktualisierte Handreichung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) liefert konkrete Empfehlungen zur Gestaltung von Kooperationsverträgen gemäß § 6 Absatz 4 PflBG. Sie berücksichtigt aktuelle gesetzliche Änderungen, wie die Anpassung des § 34 Absatz 2 PflBG durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG), und bietet praxisnahe Formulierungshilfen.
Informationen finden Sie unter:
Weitere Informationen finden Sie unter: www.pflegeausbildung.net
Nach Pflegeberufegesetz und Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Pflegeschulen sind verpflichtet, schulinterne Curricula zu erstellen. Auf dieser Seite sind unterschiedliche Materialien und Vorgaben aufgeführt, die Pflegeschulen bei der Erstellung schulinterner Curricula nach § 6 Absatz 2 PflBG sowie nach den Vorgaben der Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung nutzen können.
Rahmenlehrpläne und Rahmenausbildungspläne
Die Rahmenpläne der Fachkommission haben gemäß § 53 Pflegeberufegesetz (PflBG) einen empfehlenden Charakter. In NRW werden die Rahmenpläne den Pflegeschulen zur Erstellung schulinterner Curricula empfohlen.
Grundlage der Rahmenpläne sind die Kompetenzen, welche nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) mit der Ausbildung erworben werden sollen. Die Ergebnisse sollen „kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre“ überprüft und ggf. angepasst werden. Dieses soll ebenfalls durch die Fachkommission geschehen.
Die Mitglieder dieser Kommission setzen sich aus pflegefachlichen, pflegewissenschaftlichen und pflegepädagogischen Expertinnen und Experten zusammen. Diese wurden auf Vorschlag der einzelnen Länder und der Fachverbände ausgewählt. Dabei wurde darauf geachtet, dass Fachpersonen aus der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gleichermaßen beteiligt sind.
Aus Nordrhein-Westfalen waren folgende Personen in der Fachkommission zur Erarbeitung der Rahmenlehrpläne und Rahmenausbildungspläne vertreten:
- Frau Brigitte von Germeten-Ortmann (Leiterin der Abteilung Gesundheits- und Altenhilfe beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn, Diplom-Pflegepädagogin)
- Frau Prof. Gertrud Hundenborn (Leiterin Pflegebildungsforschung, Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des DIP e.V. Köln)
- Frau Prof. Dr. Barbara Knigge-Demal (Professorin an der Fachhochschule Bielefeld)
- Herr Uwe Machleit (Leiter der evangelischen Stiftung Augusta, Fachseminar für Altenpflege, Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.)
Als Vertreter der Arbeits- und Sozialministerkonferenz nahm aus NRW Herr Prof. Dr. Thomas Evers aus dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Sitzungen der Fachkommission teil.
Die Rahmenpläne für die neuen Pflegeausbildungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung
Qualitätsbeurteilung schulinterner Curricula
Kriterien für eine Makroevaluation schulinterner Curricula wurden im Rahmen des Projektes SchulBerEit erstellt und im Projekt „INTRO NW“ weiterentwickelt.
Prüfung schulinterner Curricula
Nach § 6 Absatz 2 PflBG erstellen die Pflegeschulen schulinterne Curricula auf Grundlage der Empfehlungen der Rahmenlehrpläne nach § 53 Absatz 1 und 2 PflBG und aufgrund der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Eine Prüfung der schulinternen Curricula findet durch die jeweils zuständige Bezirksregierung statt. Den Bezirksregierungen des Landes NRW liegt eine „Checkliste zur Prüfung von Schulcurricula nach PflBG und PflAPrV“ zur Prüfung schulinterner Curricula vor. Die Checkliste können Sie in diesem Dokument einsehen.
Zur Stärkung der Auszubildenden in der Pflege - Ombudsfrauen für weitere 4 Jahre bestellt
Frau Brigitte von Germeten-Ortmann und Frau Prof. Dr. Barbara Knigge-Demal für eine weitere Amtszeit zu Ombudspersonen wiederbestellt.
Die Ombudsstelle in Nordrhein-Westfalen vermittelt bereits seit ihrer Gründung im Jahr 2020 bei Konflikten zwischen den Auszubildenden und den Trägern der praktischen Ausbildung in der generalistischen Pflegeausbildung.
Im Laufe der Jahre wurde die Ombudsstelle zunehmend bekannter und insbesondere von Auszubildenden aber auch von den Ausbildungseinrichtungen und Pflegeschulen in Anspruch genommen. Die Zahl der Beratungen und Schlichtungen steigt seit Start der Ombudsarbeit kontinuierlich - als außergerichtliche Stelle hilft sie, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Auszubildenden und den Trägern der praktischen Ausbildung zu finden. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Qualität in der Pflegeausbildung.
Die 4-jährige Amtszeit der Ombudsfrauen endete zum Sommer 2024. Umso erfreulicher ist es, dass Frau von Germeten-Ortmann und Frau Prof. Dr. Knigge-Demal sich bereit erklärt haben für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stehen. So bleibt diese verantwortungsbewusste und sensible Aufgabe in den Händen von erfahrenen Personen.
Durch die Expertise der Ombudsfrauen, ihre Empathie für die Belange der Auszubildenden und die gute Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wird zum einen die Qualität der Ausbildung gestärkt und zum anderen können so Ausbildungsabbrüche vermieden werden.
Nordrhein-Westfalen verfügt mit der Ombudsstelle auch für die nächsten vier Jahre über eine außergerichtliche Schlichtungsstelle, die sich bereits in der Vergangenheit erfolgreich etabliert hat.
Die Bestellung der Ombudsfrauen erfolgte durch die Bezirksregierung Münster im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen am 2. Juli 2024. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie Vertreter der Bezirksregierung Münster als Geschäftsstelle gratulierten den Ombudsfrauen zu ihrer Wiederbestellung.
Jahresberichte
Der Jahresbericht 2024-2025 wurde von den Ombudsfrauen in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle bei der Bezirksregierung Münster erstellt. Die Ombudsstelle für die Pflegeberufeausbildung nahm am 01.07.2020 ihre Arbeit auf und blickt nunmehr auf 5 Jahre aktiver Ombudsarbeit zurück. Ein Zeitraum, in dem sich die Anfragen und Anforderungen an die Ombudsstelle verändert haben. Die Ombudsstelle ist durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit in Nordrhein-Westfalen weiter bekannt gewor-den. Der anliegende Bericht gibt einen Überblick über die vielschichtige und wichtige Arbeit der Ombudsstelle.
Der ausführliche Jahresbericht kann unter folgenden Link eingesehen werden:
Weitere Informationen zur Arbeit der Ombudsstelle erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster
INTRO NW
Nordrhein-Westfalen weitet die Unterstützung für die neue Pflegeausbildung aus
Mit dem Projekt „INTRO NW - Implementierung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen qualitativ hochwertig und zukunftssicher gestalten“ unterstützte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW Pflegeschulen, Träger der praktischen Ausbildung und Hochschulen bei der Umsetzung der neuen Pflegeausbildung.
Ziel des Projekts „INTRO NW“ war es, die fachliche Weiterentwicklung der Mitarbeitenden von Pflegeschulen, Trägern der praktischen Ausbildung und Hochschulen zu fördern, die Qualität und Attraktivität des Berufsbildes zu steigern und gleichzeitig die weitere Umsetzung der neuen Pflegeausbildung zu unterstützen. Durchgeführt wurde „INTRO NW“ durch die Dienstleistung, Innovation, Pflegeforschung GmbH (DIP) und die Bielefelder Alters-lnstitut gGmbH. Projektlaufzeit: 2. September 2021 – 1. September 2024.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Projektdarstellung und dem Abschlussbericht zum Projekt.
Informationen zum Download aus dem Projekt INTRO NW:
Umsetzungsbereich: Pflegeschulen
Implementierung schulinterner Curricula
Evaluation schulinterner Curricula und trägerspezifischer Ausbildungspläne
- Veranstaltungstag 1
- Veranstaltungstag 2
- Evaluationskonzept für schulinterne Curricula und trägerspezifische Ausbildungspläne
Unterstützung der Lehrenden an Pflegeschulen
Umsetzungsbereich: Pflegepädagogik
SchulBerEit
Zur Vorbereitung der Bildungseinrichtungen auf die neue Ausbildung förderte das MAGS das Projekt „Information, Schulung und Beratung der Pflegeschulen zur Einführung und Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG)“. Mit Unterstützung des Deutschen Instituts für Pflegeforschung und der Fachhochschule Bielefeld sollten die Bildungseinrichtungen ein gemeinsames Verständnis zum neuen Pflegeberuf und zu den zu erlangenden Kompetenzen entwickeln. Projektlaufzeit: 16. November 2018 bis 15. Mai 2020.
Informationen zum Download aus dem Projekt SchulBerEit:
- 17.12.2018: Presseinformation – 1046/12/2018: Minister Laumann: Projekt zur Unterstützung für Pflegeschulen bei der Umstellung zur Generalistik gestartet
- Schulungsunterlagen - Projekt „SchulBerEit“ - Einführung
- Schulungsunterlagen - Projekt „SchulBerEit - Modul 1 Überblick Curriculumentwicklung
- Schulungsunterlagen Projekt - „SchulBerEit“ - Modul 2 Einführung
- Schulungsunterlagen Projekt - „SchulBerEit“ - Modul 2 Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Trägers der praktischen Ausbildung im Kontext der Pflegeberufereform
- Schulungsunterlagen Projekt - „SchulBerEit“ - Modul 2 Finanzierung (Herr Fischbach)
- Schulungsunterlagen Projekt - „SchulBerEit“ - Modul 2 Pflegeausbildungsfinanzierung nach neuem Recht (Herr Kutschke)
- Schulungsunterlagen Projekt - „SchulBerEit“ - Modul 3 Curriculumentwicklung und Lernortkooperation – Situationsorientierung
- Schulungsunterlagen Projekt - „SchulBerEit“ - Modul 3 Lernortkooperation in Bezug auf die Curriculumentwicklung
- Schulungsunterlagen Projekt - "SchulBerEit" - Modul 4 Entwicklung schulinterner Curricula - Präsentation 1
- Schulungsunterlagen Projekt - "SchulBerEit" - Modul 4 Entwicklung schulinterner Curricula - Präsentation 2
Weitere Informationen rund um die Pflegeberufereform
Ausbildung, Organisation, Finanzierung: Zahlreiche Fragen, die sich im Umsetzungsprozess der Pflegeberufereform in Nordrhein-Westfalen stellen, werden auf dieser Seite gebündelt beantwortet.
Übersicht:
Theoretische und praktische Ausbildung
Organisation und Struktur
Anerkennung und Anrechnung
Pflegeberufereform und Finanzierung
Abschlussprüfungen
Theoretische und praktische Ausbildung
Wie sind „E-Learning“ und „Selbstgesteuertes Lernen“ definiert?
Der Bund beschreibt E-Learning und Selbstgesteuertes Lernen in der Begründung zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) folgendermaßen:
E-Learning umfasst den Einsatz und die Nutzung PC- bzw. netzgestützter Medien und Technologien, die den Kompetenzerwerb und das Lernen unterstützen. E-Learning umfasst alle Lernformen, die eine zeitgleiche korporale Präsenz der Studierenden oder Auszubildenden und der lehrenden Person an der Hochschule oder Pflegeschule durch einen synchronen, elektronisch oder digital gestützten Austausch ersetzen oder ergänzen.
Selbstgesteuertes Lernen ist auf ein Ziel ausgerichtet, das durch ein Modul oder Curriculum beschrieben wird und ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass die lernende Person den Lernort und die Aufteilung des Zeiteinsatzes im Hinblick auf die digital oder analog eingesetzten Lernmittel entsprechend der Aufgabenstellung in Abstimmung mit der lehrenden Person selbst auswählen kann.
Gibt es vom Land NRW Regelungen zur Zwischenprüfung?
Die Organisation und Durchführung sowie die Bewertung der Zwischenprüfung gemäß § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) obliegt, im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Ausbildung, den Pflegeschulen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben gemäß der o. g. Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie des Pflegeberufegesetzes. Das Land wird hierzu aktuell keine weiteren rechtlichen Regelungen erlassen.
Wie sollen die Abschnitte des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung organisatorisch auf einander abgestimmt werden?
Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung (§ 1 Absatz 3 PflAPrV).
Entsprechend den Ausführungen der Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz sind unterschiedliche organisatorische Varianten, wie verschiedene Formen von Blockphasen, in die Praxiseinsätze integrierte Studientage oder Kombinationen beider Formen, grundsätzlich möglich. Hierbei ist eine gewisse Kontinuität, Stabilität und Langfristigkeit zu berücksichtigen (s. auch Rahmenpläne der Fachkommission n. § 53 PflBG, S. 30).
Nach wie vor ist die Ausbildung in Teilzeit möglich. Dies betrifft sowohl die Planung für den theoretischen und praktischen Unterricht als auch für die praktische Ausbildung. Dabei gelten die identischen berufspädagogischen Grundlagen entsprechend der Vollzeitausbildung.
Wie berechnen sich die Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht und die Stunden für die praktische Ausbildung?
Gemäß § 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) umfasst die Ausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht 2.100 Stunden und für die praktische Ausbildung 2.500 Stunden. Dabei wird eine Praxisstunde mit 60 Minuten berechnet. Bei der Berechnung einer Unterrichtsstunde ist es grundsätzlich üblich bei „einer Stunde“ von 45 Minuten Dauer auszugehen, da Vor- und Nachbereitungszeiten einzuberechnen sind.
Wird das Land Nordrhein-Westfalen eine verbindliche Vorgabe zur Notenerfassung in der generalistischen Pflegeausbildung erlassen?
Verbindliche Vorgaben zur Notenerfassung durch das Land Nordrhein-Westfalen erfolgen zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Vor dem Hintergrund, dass die Curricula der Pflegeschulen und die damit verbundenen curricularen Bausteine sowie die Jahresplanungen sehr unterschiedlich sind, hält es das MAGS NRW derzeit für nicht Ziel führend, allen Schulen ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich der Erfassung von Noten vorzugeben.
Bildungseinrichtungen entscheiden im Rahmen ihrer Verantwortung für die Ausbildungsqualität nicht zuletzt auch auf Basis der individuellen Schulcurricula, wie beispielsweise das Notenstammblatt gestaltet werden sollte und hinterlegen dies, soweit vorhanden, in der jeweiligen Schulsoftware.
Grundlage der nachfolgenden Empfehlungen zur Notengebung und Dokumentation bilden die Vorgaben des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV):
- Zur übergeordneten Strukturierung von Jahrgangszeugnissen lassen sich die elf curricularen Einheiten der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG heranziehen. Die Bildung der jeweiligen Gesamtnote für die curriculare Einheit erfolgt aus den Leistungskontrollen der curricularen Bausteine (z. B. Lerneinheiten, Module) der Pflegschulen im Ausbildungsverlauf.
- Fallbezogene Aufgaben (Fallsituationen) bilden die Grundlage zur Überprüfung von Kompetenzen entsprechend der Kompetenzbereiche I - V (schriftliche Prüfung und praktische Prüfung Kompetenzbereiche I - V; mündliche Prüfung: Kompetenzbereiche III - V).
- Da fallbezogene Aufgaben (Fallsituationen) und Kompetenzen untrennbar miteinander verbunden sind, ist eine Bewertung einzelner Kompetenzen im Sinne der Konstruktionsprinzipien von Fallsituationen nicht möglich. Kompetenzen lassen sich nur situationsbezogen prüfen.
- In den curricularen Einheiten der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG wiederholen sich die Kompetenzen der Kompetenzbereich gemäß Anlage 1-4 PflfAPrV, so dass davon ausgegangen werden kann, dass alle Kompetenzen im Ausbildungszeitraum überprüfbar sind (vgl. Kompetenzmatrix der Fachkommission n. § 53 PflBG: www.bibb.de/de/86562.php).
- Die Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des PflBG wird in eigener Verantwortung der Pflegeschule durchgeführt. Der Maßstab nach § 17 der PflAPrV gilt entsprechend.
Noten und Notenschlüssel:
Alle für die Prüfung relevanten Noten können entsprechend des folgenden Notenschlüssels in Verbindung mit § 17 PflAPrV gebildet werden (u. a. bundesweit gültiger Notenschlüssel der IHK):
| Prozentwert | Erreichter Wert | Note | Notendefinition |
|---|---|---|---|
| 100 - 92 | bis unter 1,50 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 91 - 81 | 1,50 bis unter 2,50 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 80 - 67 | 2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 66 - 50 | 3,50 bis unter 4,50 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 49 - 30 | 4,50 bis unter 5,50 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 29 - 0 | ab 5,50 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Welche konkreten Fehlzeitenregelungen gelten nach den berufsrechtlichen Vorschriften während der Ausbildung?
Welche konkreten Fehlzeitenregelungen gelten nach den berufsrechtlichen Vorschriften während der Ausbildung?
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (§ 1 Absatz 4 PflAPrV) enthält eine Regelung zur Konkretisierung der Fehlzeitenregelung gemäß des Pflegeberufegesetzes (§ 13 Absatz 1 Nr. 2 PflBG). Danach können bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung als Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden. Die PflAPrV (§ 1 Absatz 4) präzisiert diese Regelung für die Pflichteinsätze in der praktischen Ausbildung.
Während die Regelung im PflBG (§ 13 Absatz 1 Nr. 2) die Anrechnungsmöglichkeit über alle Zeiten der praktischen Ausbildung mit einem Wert von 10 Prozent (= 250 Stunden) allgemein festlegt, bestimmt die PflAPrV (§ 1 Absatz. 4) in diesem Rahmen speziell die Anrechnung von Fehlzeiten, die sich auf den jeweiligen Pflichteinsatz (und nicht auf die Pflichteinsätze insgesamt) auswirken, mit jeweils 25 Prozent. Dadurch wird sichergestellt, dass genügend Anteile für einen erfolgreichen Abschluss des betreffenden Pflichteinsatzes absolviert wurden.
Wie wirken sich Fehlzeiten in der praktischen Ausbildung auf den Nachweis / die Anrechnung der Praxisanleitung aus?
Während eines Einsatzes im Rahmen der praktischen Ausbildung muss für alle Auszubildenden eine Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der Ausbildungszeit gewährleistet werden.
Die Zeitvorgabe von 10 Prozent bezieht sich auf die tatsächliche Ausbildungszeit. Wenn sich die tatsächliche Ausbildungszeit reduziert, z. B. in Folge einer Erkrankung der bzw. des Auszubildenden, hat dies auch Auswirkungen auf den Umfang der Praxisanleitung.
Sind für den Pflichteinsatz der stationären Akutpflege 400 Stunden geplant und erkrankt der bzw. die Auszubildende für 80 Stunden, beträgt die tatsächliche Ausbildungszeit in diesem Einsatz noch 320 Stunden. Dieser reduzierte Stundenumfang ist für den Umfang der Praxisanleitung maßgeblich. Es sind demnach 32 Stunden Praxisanleitung für diesen Einsatz nachzuweisen.
Zum Umfang der Praxisanleitung bilden § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Nr. 3 PflBG und § 4 Absatz 1 Satz 3 PflAPrV die gesetzliche Basis.
Welche Tätigkeitsanteile können den 10 Prozent Anleitungszeit nach dem PflBG angerechnet werden?
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass die Vor- und Nachbereitung einer konkreten Anleitung mit zur vorgegebenen Anleitungszeit gezählt wird. Dies wird analog zum Pflegeprozess ausgelegt, in dem die Planung und Evaluation einer pflegerischen Leistung untrennbar mit der Durchführung der Leistung verbunden sind.
In § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes ist geregelt, dass für mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit eine Praxisanleitung sicherzustellen ist. Die in dem praktischen Einsatz zu vermittelnden Kompetenzen sind die entscheidende Richtgröße der Praxisanleitung. Die Entwicklung der Kompetenzen kann bezogen auf den tatsächlichen Zeitaufwand der Praxisanleitung variieren und selbstverständlich auch über die vorgegebene Mindestzeit von 10 Prozent hinausgehen. Selbstlernzeiten der Auszubildenden entsprechen nicht einer Praxisanleitung und können dementsprechend nicht als Praxisanleitung berücksichtigt werden.
Kann die Praxisanleitung auch für mehrere Auszubildende gleichzeitig durchgeführt werden?
Eine Praxisanleitung kann bei homogenen Lernvoraussetzungen und denselben Lehr-/ Lernzielen der Auszubildenden für bis zu drei Auszubildende gleichzeitig erfolgen.
Die Anrechnung der Anleitungszeit kann dann für jede auszubildende Person nur anteilig erfolgen. Dazu wird die Anleitungszeit durch die Anzahl der angeleiteten Auszubildenden geteilt. (Beispiel: Die Anleitung für drei Auszubildende dauerte 90 Minuten. Für jede/ jeden Auszubildende/n können 30 Minuten Praxisanleitung angerechnet werden.)
Eine Auszubildende oder ein Auszubildender möchte während eines zehnwöchigen Orientierungseinsatzes mit 400 Stunden zwei Wochen Urlaub nehmen. Ist der Jahresurlaub dann Bestandteil der praktischen Einsätze und sind die 400 Pflichtstunden damit erfüllt?
Nach dem Pflegeberufegesetz wird der Urlaub auf die Dauer der Ausbildung angerechnet. Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Die Pflichtstunden des Praxiseinsatzes wären, wie in der Frage geschildert, bei einem zweiwöchigen Urlaub erfüllt (vgl. § 13 Absatz 1 Nr. 1 PflBG und § 1 Absatz 4 PflAPrV).
Können Auszubildende ihren Urlaub auch im Rahmen anderer Pflichteinsätze nehmen, selbst wenn diese außerhalb der Einsätze beim Anstellungsträger liegen?
Der Urlaub ist grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 PflBG). Allerdings wird eine zusammenhängende Gewährung bzw. Inanspruchnahme von Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Absatz 2 BurlG) bei einem solchen Praxiseinsatz nicht möglich bzw. gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (§ 1 Absatz 4 Satz 1 und 3 PflAPrV) nicht zulässig sein, da dessen Stundenzahl die Urlaubsstunden bzw. (Mindest-) Urlaubstage vom Umfang her unterschreiten:
Beispiel: Einem Pflichteinsatz von 120 Stunden (3 Wochen) in der pädiatrischen Versorgung stehen hierzu Mindesturlaub von 24 Tagen (5 Wochen) entgegen (§ 3 Absatz 1 BurlG).
Wie wird die Arbeitszeit während der schulischen Ausbildung berechnet?
Gemäß Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§ 1 PflAPrV) umfasst die dreijährige Ausbildung theoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2.100 Stunden und praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Es ist grundsätzlich üblich, bei einer Unterrichtsstunde einen Umfang von 45 Minuten zuzüglich Vor- und Nachbereitungszeit und bei einer Praxisstunde einen Umfang von 60 Minuten, zu Grunde zu legen.
Ein Ausgleich von Wochenarbeitszeiten zwischen den beiden Lernorten (Pflegeschule und praktische Ausbildungsstelle) ist nicht zulässig. Es ist somit nicht erlaubt, den Auszubildenden während der theoretischen Blöcke „Minusstunden“ zu berechnen, die durch Arbeitszeit in der Praxis ausgeglichen werden müssen.
Im Rahmen der tariflichen Ausgestaltung beträgt die Ausbildung bei den praktischen Ausbildungsstellen derzeit etwa 38,5 bis 42 Wochenstunden. Soweit im Rahmen von Blockunterricht etwa 18 bis 20 Wochen im Jahr für den Unterricht an der Pflegeschule benötigt werden, stehen abzüglich der sechs Wochen Urlaub die Auszubildenden den praktischen Ausbildungsstellen 24 bis 26 Wochen pro Jahr zur Verfügung.
Bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 bis 42 Stunden ergibt sich daraus abzüglich der etwa zehn Feiertage pro Jahr ein Gesamtvolumen von etwa 2.800 bis 3.000 praktischen Ausbildungsstunden, also erheblich mehr, als der Gesetzgeber als Mindestzeit verlangt.
Um in der unterrichtsfreien Zeit Vor- und Nachbereitungszeiten zum Zweck eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses zu gewährleisten, ist der Einsatz der Auszubildenden während des theoretischen Ausbildungsblocks, z.B. an Wochenenden oder Feiertagen, nicht zulässig.
Der Gesetzgeber verweist in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechend auf den Wechsel von Abschnitten der theoretischen und praktischen Ausbildung. Im Sinne der besonderen Belange der Auszubildenden sind beispielsweise Nachtwachen unmittelbar vor Beginn des theoretischen Ausbildungsblocks ebenfalls nicht zulässig.
Pflegeschulen haben die Möglichkeit (und Verpflichtung) den Bezirksregierungen anzuzeigen, wenn Träger der praktischen Ausbildung Ihre Beratung und Intervention nicht beachten. In diesen Fällen haben die Bezirksregierungen die Möglichkeit gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG – bis hin zur Untersagung der Durchführung der Ausbildung – tätig zu werden.
Organisation und Struktur
Welche Einrichtungen können Träger der praktischen Ausbildung sein?
Nach dem Wortlaut des § 8 Absatz 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) können Träger der praktischen Ausbildung ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 PflBG sein, nämlich Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegeeinrichtungen. Die Aufzählung der Einrichtungen in § 7 Absatz 1 PflBG, in denen Pflichteinsätze erbracht werden können, ist abschließend. Die Befugnis zur Ausbildung der genannten Einrichtungen führt nach § 33 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit § 13 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) zur Beteiligung am Ausgleichsfonds. Dies zieht entsprechende Zahlungsverpflichtungen in Form eines Umlagebetrages nach sich, den der Träger monatlich zu leisten hat. Die Frage, wer Träger der praktischen Ausbildung sein kann, ist folglich mit der Einzahlung in den Ausgleichsfonds eng verknüpft.
Diesbezüglich hat das Nordrhein-Westfalen keine Regelungskompetenz. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern lediglich in § 7 Absatz 2 PflBG die Möglichkeit gegeben, die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu bestimmen. Nach § 7 Absatz 2 PflBG können die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen vollumfänglich Gebrauch gemacht und in § 1 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz (DVO-PflBG NRW) die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 PflBG sehr weitreichend bestimmt.
Beispiel Rehabilitationskliniken:
Rehabilitationseinrichtungen kommen im Sinne des § 7 Absatz 2 PflBG in Verbindung mit § 1 DVO-PflBG für Pflichteinsätze in speziellen Versorgungsbereichen (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 DVO-PflBG NRW) oder für weitere Einsätze (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 12 DVO-PflBG NRW) in Betracht.
Sofern Sie sich mit Ihrer Einrichtung an der praktischen Ausbildung beteiligen möchten und nicht zu einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 PflBG zählen, prüfen Sie zunächst die Möglichkeiten, die über die DVO-PflBG NRW (abrufbar unter dem Punkt: Gesetze, Verordnungen und Materialien) bestimmt sind.
Können Psychiatrische Krankenhäuser ebenfalls Träger der praktischen Ausbildung sein?
Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen können gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 PflBG in Krankenhäusern geleistet werden, die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sind. Das sind Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser und Vertragskrankenhäuser. Psychiatrische Krankenhäuser sind nur dann für Pflichteinsätze in der stationären Akutpflege geeignet, wenn dort Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Pflegeberufegesetzes.
Welche Qualifikationsanforderungen muss die Praxisanleitung in den jeweiligen Einsätzen der Auszubildenden erfüllen?
Die auf dieser Seite hinterlegte Tabelle gibt einen Überblick, welche Qualifikationsanforderungen für die Praxisanleitung aus den gesetzlichen Vorgaben zur praktischen Ausbildung abgeleitet werden. Die gesetzlichen Vorgaben sind in § 7 Pflegeberufegesetz (PflBG) und § 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) im Zusammenhang mit „Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung“ nachzulesen.
Welche Anforderungen stellt das Land NRW an die Pflichtfortbildung der Praxisanleitung?
Die Fortbildungsverpflichtung von 24 Stunden muss innerhalb eines Jahres nachgewiesen werden. Die Nachweispflicht obliegt dem Arbeitgeber.
Zum Nachweis der Pflichtfortbildung als Praxisanleitung gilt für NRW jeweils der folgende Zeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember.
Der Nachweiszeitraum für den Zeitraum 15.06.2024 bis 14.06.2025 ist bis zum 31.12.2025 verlängert, ohne dass sich die Stundenzahl anteilig erhöht. Fortbildungen, die im Übergangszeitraum (15.06.2025 bis 31.12.2025) für den Zeitraum 15.06.2025 bis 14.06.2026 abgeschlossen werden, können als Nachweis für das Kalenderjahr 2026 angerechnet werden.
Nachweise für Fortbildungen, die innerhalb der ersten zwei Monate des Folgejahres abgeleistet werden, können zum Nachweis der Fortbildungsverpflichtung des Vorgängerjahres eingereicht werden. Überschreitungen der 24 Stunden Fortbildungszeit können nicht auf die Fortbildungsverpflichtung kommender Jahre übertragen werden.
Die Fortbildungsverpflichtung beginnt am 1. Januar des Jahres nach Abschluss der Weiterbildung.
Liegen Nachweise darüber vor, dass die Arbeitstätigkeit für mehr als 6 Monate in einem Kalenderjahr (z. B. durch Elternzeit, Erkrankung) unterbrochen wurde, müssen für dieses Kalenderjahr keine Fortbildungsstunden nachgewiesen werden. In diesen Fällen wird für die Tätigkeits- und Prüfungsberechtigung als Praxisanleitung der abgeschlossene Zeitraum vor der Unterbrechung betrachtet.
Die Fortbildungen können berufspädagogische, berufsfachliche und berufspolitische Inhalte haben. Berufspädagogische Fortbildungen müssen mindestens 12 Fortbildungsstunden einnehmen. Veranstaltungen, die zum Zweck der Koordinierung der Praxisanleitung innerhalb einer Einrichtung, im Kooperationsverbund oder mit der Pflegeschule durchgeführt werden, können mit bis zu 4 Stunden pro Jahr als Fortbildung angerechnet werden.
Für die Pflichtfortbildungen gilt, dass die 24 Stunden in der Regel in maximal 4 Veranstaltungen und Themenkomplexe aufgeteilt werden können. Auch wenn die ausgewiesene Dauer digitaler Lerneinheiten in der Regel kleinere Zeiteinheiten umfasst, sollten diese einzelnen digitalen Einheiten einem Themenkomplex zugewiesen werden, der dann zusammenhängend zertifiziert wird. Dabei ist ein Nachweis zu erbringen, der Inhalt und Umfang der Fortbildung belegt. Eine digital durchgeführte Fortbildung kann zur Anrechnung kommen, wenn die darin genutzten Lernformen durchgehend einen synchronen Austausch der lernenden und lehrenden Person sicherstellen.
Auf den Umfang der 24 Stunden Pflichtfortbildung ist eine Anrechnung von selbstgesteuertem Lernen nicht vorgesehen.
Für hochschulisch verantwortete berufspädagogische Zusatzqualifikationen gelten in Bezug auf selbstgesteuertes Lernen und E-Learning die Rahmenbedingungen zur Lehre an Hochschulen.
Können Personen mit einer Fachweiterbildung die Praxisanleitung übernehmen?
Zur Anrechnung des in § 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) genannten Umfangs einer Praxisanleitung von 10 Prozent muss die Praxisanleitung durch eine Person bestätigt werden, die die Qualifikationsanforderungen als Praxisanleitung erfüllt.
Auch wenn die konkrete Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Praxisanleitung von einer weiteren Person unterstützt wird, welche eine Fachweiterbildung oder besondere Fachexpertise besitzt, bleibt die Verantwortung für die Praxisanleitung bei der Person, die die Qualifikationsanforderungen als Praxisanleitung erfüllt.
Die Dokumentation und damit Bestätigung der Praxisanleitung erfolgt durch die Praxisanleitung.
Wie kann die Praxisanleitung auch in kleinen Praxiseinrichtungen gesichert werden?
Die gesetzlichen Anforderungen zur Praxisanleitung gelten unabhängig von der Einrichtungsgröße. Bereits zum Beginn der Ausbildung und für den gesamten Ausbildungsverlauf muss eine Praxiseinrichtung eine Praxisanleitung sicherstellen. Dies gilt auch für den Fall, dass ad hoc eine Vertretung der praxisanleitenden Person erforderlich ist.
Um die Vertretung einer Praxisanleitung sicher zu stellen, können die folgenden Möglichkeiten angewendet werden:
- Die Praxiseinrichtung bildet entsprechend der rechtlichen Vorgaben eine zweite geeignete Praxisanleitung aus dem Unternehmen aus.
- Die Praxiseinrichtung beschäftigt eine Praxisanleitung entsprechend der rechtlichen Vorgaben ggf. auf Teilzeitebene und ggf. mit Befristung.
- Die Praxiseinrichtung sichert im Ausbildungsverbund, dass eine Vertretung für die vorhandene Praxisanleitung zur Verfügung steht. Dies kann im entsprechenden Kooperationsvertrag ausgeführt werden, wobei auch hier konkret geregelt sein muss, dass die Vertretung auch tatsächlich ad hoc zur Verfügung stehen kann, wenn der Bedarf entsteht.
Aufwendungen für die Praxisanleitung, auch für eine Vertretung, sind in den verhandelten Pauschalen zur Finanzierung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz enthalten.
Wie kann der Träger der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung für die bei ihm eingestellten Auszubildenden in den kooperierenden Einrichtungen unterstützen, wenn die kooperierende Einrichtung nicht über ausreichend eigene Praxisanleitungen verfügt?
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Praxisanleitung für die bei ihm eingestellten Auszubildenden durch Entsenden der bei ihm beschäftigten Praxisanleitungen in die kooperierende Einrichtung sicherstellen. Dies ist im entsprechenden Kooperationsvertrag zu regeln.
Erläuterungen und Hinweise zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Kooperationsmodellen bei externen Praxisanleitenden hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) in seiner Handlungshilfe zur Ausgestaltung der Vereinbarungen zur Praxisanleitung unter folgendem Link veröffentlicht: www.bibb.de/dienst/veroeffentlichungen/de/publication/show/17933
Bei allen Möglichkeiten einer Übernahme oder Vertretung der Praxisanleitung sind die Anforderungen des § 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) an die Qualifikation der Praxisanleitung (u. a. zur Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren im jeweiligen Einsatzbereich) zu beachten.
Als Einsatzbereiche gelten die Versorgungsbereiche der Anlage 7 PflAPrV: Stationäre Akutpflege, Stationäre Langzeitpflege und Ambulante Akut-/ Langzeitpflege.
Kann eine Weiterbildung oder Teile einer anderen Weiterbildung auf die 300 Stunden der pädagogischen Zusatzqualifikation als Praxisanleitung angerechnet werden?
Der Nachweis einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation kann auch über ein abgeschlossenes (pädagogisches) Studium im Gesundheits- oder Sozialwesen, dessen Schwerpunkt in der Erwachsenenbildung liegt, erfolgen. Berufspädagogische Fortbildungsinhalte, die im Kontext anderer Bildungsgänge (z. B. berufspädagogisches Studium, Fachweiterbildung) erbracht werden, können mit einem entsprechenden Nachweis des jeweiligen Anbieters über den Umfang der berufspädagogischen Inhalte ebenfalls als berufspädagogische Zusatzqualifikation anerkannt bzw. angerechnet werden.
An Hochschulen kann die Weiterbildung zur Praxisanleitung in den Studienplan integriert werden. Die Zusatzqualifizierung Praxisanleitung mit einem Umfang von mindestens 300 Stunden wird dann innerhalb des Studiums erworben.
Müssen auch Praxisanleitungen, die im Nachweiszeitraum für die Pflichtfortbildung die pädagogische Zusatzqualifikation von 300 Stunden abschließen, die Fortbildungspflicht zur Praxisanleitung erfüllen?
Die Fortbildungsverpflichtung beginnt am 1. Januar des Jahres nach Abschluss der Weiterbildung.
Kann die Teilnahme an einem Studium zum Nachweis der Fortbildungspflicht angerechnet werden?
Eine pauschale Anrechnung von Studienzeiten als Pflichtfortbildung zur Praxisanleitung ist in NRW nicht vorgesehen.
Können Fortbildungskosten von Praxisanleitungen über einen Bildungsscheck abgerechnet werden?
In der Ausbildung zur Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) entstehen für die Träger der praktischen Ausbildung u. a. Kosten für die Praxisanleitung zur Durchführung der praktischen Ausbildung. Fortbildungskosten werden bei der generalistischen Ausbildung über die Pauschale für die Träger der praktischen Ausbildung finanziert. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich. Praxisanleitungen können keine Fortbildungskosten über Bildungsschecks abrechnen.
Kann die generalistische Pflegeausbildung auch bundesländerübergreifend durchgeführt werden?
Die generalistische Pflegeausbildung kann auch bundesländerübergreifend absolviert werden, wobei dabei auch Besonderheiten zu beachten sind:
Beim Ausbildungsbudget gilt das Standortprinzip. Dies bedeutet, dass der Träger der praktischen Ausbildung bzw. die Schule das Ausbildungsbudget des Bundeslandes erhält, in dem sein/ihr Standort liegt. Dabei ist der Sitz der Einrichtung maßgeblich, nicht der Sitz des Trägers. Im Falle länderübergreifender Kooperationen ist der Träger der praktischen Ausbildung für die Weiterleitung von Kostenanteilen verantwortlich.
Hinsichtlich des Ausbildungs- und Prüfungsrechts ist aufgrund der Gesamtverantwortung der Pflegeschule das Ausbildungs- und Prüfungsrecht des Landes maßgebend, in dem die Schule ihren Sitz hat.
Was ist die Ombudsstelle?
Das Pflegeberufegesetz des Bundes hat die Grundlage für eine außergerichtliche Ombudsstelle in der generalistischen Pflegeausbildung geschaffen. Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem / der Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung hat das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Juli 2020 bei der Bezirksregierung Münster, als fondsverwaltende Stelle, die Ombudsstelle für die Auszubildenden der generalistischen Pflegeausbildung eingerichtet. Die Einrichtung der Ombudsstelle ist darauf ausgerichtet, die Auszubildenden und die Qualität der Ausbildung zu stärken.
Weitere Informationen sowie einen Flyer finden Sie bei der Bezirksregierung Münster.
Wann muss der Vertiefungsschwerpunkt, für den sich Auszubildende im 3. Ausbildungsjahr entscheiden, im Ausbildungsvertrag festgeschrieben werden?
Nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes (§ 16) muss der Ausbildungsvertrag u. a. auch die Bezeichnung des gewählten Vertiefungseinsatzes einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes enthalten. Gemäß § 16 Absatz 5 ist eine Änderung des Vertiefungseinsatzes bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich. Jedoch bedürfen diese Änderungen der Schriftform.
Für Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege im Sinne des Pflegeberufegesetzes (§§ 58 ff.) sind insbesondere die Vorgaben des § 59 des Pflegeberufegesetzes zu beachten.
Danach können Auszubildende vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels das entsprechende Wahlrecht ausüben, indem sie anstelle des generalistischen Abschlusses Pflegefachfrau, Pflegefachmann bzw. Pflegefachperson den Abschluss Altenpflegerin, Altenpfleger bzw. Altenpflegefachperson oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson anstreben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der korrespondierende Vertiefungseinsatz bereits im Ausbildungsvertrag festgelegt wurde.
Anerkennung und Anrechnung
Ich habe bereits eine dreijährige Ausbildung in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege abgeschlossen. Wird diese nach dem Pflegeberufegesetz anerkannt?
Da es neben dem generalistischen Abschluss als Pflegefachperson weiterhin die speziellen Abschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege geben wird, entfällt der Anspruch auf Umschreibung der bisherigen Berufsbezeichnungen.
Die Vorschriften, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung betreffen, sind nach § 64 (Sätze 2 und 3) jedoch unverändert auch auf die Berufsabschlüsse nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden. So dürfen beispielsweise die in § 4 genannten Tätigkeiten von allen Personen ausgeübt werden, die einen Abschluss nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) erwerben oder ihre Berufsbezeichnung nach den bisherigen Berufsgesetzen erworben haben.
Allerdings folgt daraus nicht, dass die individuelle Pflegefachperson ohne weitere Einschränkungen in allen pflegerischen Einsatzbereichen eingesetzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr die haftungsrechtliche Verantwortung der Pflegeeinrichtungen und der Krankenhäuser. Pflegefachpersonen müssen im Einzelfall die ihnen übertragenen vorbehaltenen Aufgaben fachgerecht durchführen können.
Ist eine Verkürzung der generalistischen Pflegeausbildung für Absolvierende der staatlich anerkannten einjährigen Pflegefachassistenausbildung möglich?
Auf Antrag kann die jeweilige Bezirksregierung als zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz anrechnen, wenn das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird (§ 12 Absatz 1 Pflegeberufegesetz).
Selbstverständlich gilt dies auch für landesrechtlich geregelte staatlich anerkannte Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten.
Ist die generalistische Ausbildung in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt?
Die generalistische Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Finanzierung
Wurden durch das MAGS Verrechnungssätze definiert, wenn die Pflegeschule gemäß § 8 Absatz 4 Pflegeberufegesetz die Wahrnehmung von Aufgaben vom Träger übernimmt?
Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erhalten ein Ausbildungsbudget zur Finanzierung der Ausbildungskosten. Die Pauschalen für den Träger der praktischen Ausbildung beinhalten auch die Kosten aller an der praktischen Ausbildung beteiligten Kooperationspartner. Es liegt in der Verantwortung des Trägers der praktischen Ausbildung etwaige Anteile an die Kooperationspartner weiterzuleiten.
Es handelt sich bei den Kooperationsvereinbarungen um privatrechtliche Verträge. In diesen kann auch die finanzielle Beteiligung durch Steuerung des Mittelflusses aus dem Ausbildungsfonds geregelt werden. Vor diesem Hintergrund werden hierzu durch das MAGS NRW auch keine Verrechnungssätze definiert.
Wie werden die Ausbildungsbudgets für die Teilzeitausbildungen berechnet? (pauschale Finanzierungsbeiträge und Ausbildungsvergütung)
Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt gemäß § 6 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Vollzeit (VZ) drei Jahre (36 Monate).
Im Sinne eines Beitrags zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist es zulässig, die Ausbildung auch in Teilzeitform (TZ) mit einer Höchstdauer von fünf Jahren zu absolvieren.
Bei der Ausbildung in Teilzeitform ist zu beachten, dass sie an die gleichen rechtlichen Voraussetzungen gebunden ist wie die dreijährige Ausbildung. Ausbildungen in Teilzeitform genießen hinsichtlich der Einhaltung der Voraussetzungen keinen Sonderstatus.
Mindeststundenzahl und Fehlzeitenregelung gelten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV). Das bedeutet, dass auch bei einer Ausbildung in Teilzeit das Erreichen der Mindeststundenzahl für den theoretischen und praktischen Unterricht und für die praktische Ausbildung sicherzustellen ist.
Gemäß § 3 PflAFinV sind die Pauschalen so zu bemessen, dass die Kosten der Pflegeausbildung nach dem Bundes- und landesrechtlichen Regelungen finanziert werden. Da die Pflegeausbildung eine reguläre Ausbildungsdauer von drei Jahren umfasst, ist diese Struktur als Grundlage für die Bemessung der Pauschalhöhen anzunehmen.
Daher sind die pauschalen Finanzierungsbeträge als auch die Ausbildungsvergütung im Rahmen einer Teilzeitausbildung (z.B. 48 Monate) auf die verlängerte Ausbildungszeit umzurechnen. Eine Teilzeitausbildung, die an dieselben Anforderungen wie eine Ausbildung in Vollzeit gebunden ist, kann - im Sinne einer gleichgeschalteten Finanzierung - nur die Finanzierungsbeträge einer Vollzeitausbildung bewirken.
Wer finanziert die Praxisanleitung (bei 10%-iger nachzuweisender Praxisanleitung pro Einsatz)?
In den Ausbildungsbudgets können nur die in der Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) aufgezählten Kostenbestandteile berücksichtigt werden. Die Kosten der Praxisanleitung sind dort aufgeführt; folglich wird die praktische Anleitung durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter über den Ausbildungsfonds refinanziert.
Abschlussprüfungen
Fragen zur Prüfungszulassung
Ist eine Rückstellung von Auszubildenden um bis zu einem Jahr bei schlechten Leistungen und/oder Fehlzeiten auf Antrag möglich?
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat gemäß §11 PflAPrV nur ein formales Prüfungsrecht, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorliegen. Er hat hingegen keine Entscheidungsbefugnis über eine (freiwillige) Rückstellung von Auszubildenden.
Die Verlängerungsmöglichkeiten der Ausbildungsdauer sind gesetzlich festgelegt:
- Bei Fehlzeiten, die nicht angerechnet werden können, kann die/der Auszubildende bei der zuständigen Behörde eine Verlängerung der Ausbildungsdauer gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 PflBG beantragen. Diese Verlängerung sollte vor Zulassung zur Prüfung beantragt werden.
- Bei Nichtbestehen der Prüfung oder wenn die/der Auszubildende die Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen kann, hat die/der Auszubildende die Möglichkeit, gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung die Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 21 Absatz 2 PflBG zu verlangen.
Schließlich - wenn sich alle Beteiligten einig sind - besteht die Möglichkeit unter Aufhebung des Ausbildungsvertrages eine neue Ausbildung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten und anrechenbaren Ausbildungszeit zu beginnen.
Wie sind die Vornoten für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil zu bilden?
Die Vornoten sind gemäß § 13 Absatz 3 PflAPrV zu bilden. Die Vornoten werden aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Noten gebildet.
Fragen zum Prüfungsablauf
Was meint „andere“ Versorgungsbereiche gemäß § 15 PflAPrV Absatz 2? Kann der Versorgungsbereich innerhalb einer akutstationären Versorgung gemeint sein, also Chirurgie oder Innere Medizin oder meint Versorgungsbereich entweder Akutstationär, ambulante Langzeitpflege oder Geriatrie?
Im Sinne der generalistischen Ausrichtung der Ausbildung muss gewährleistet werden, dass in der Prüfung alle Versorgungskontexte gemäß § 7 PflBG Berücksichtigung finden.
Eine unterschiedliche Ausgestaltung der Prüfung innerhalb eines Versorgungsbereiches z.B. in der akutstationären Pflege reicht deshalb nicht aus, weil es dem generalistischen Ansatz der Ausbildung nicht gerecht wird.
Was ist unter verschiedenen „Altersgruppen“ gemäß § 15 PflAPrV Absatz 2 zu verstehen? Unterscheidet man lediglich zwischen Kinder, Erwachsenen und alten Menschen?
Es werden gemäß § 7 Absatz 2 PflBG drei Altersgruppen unterschieden. In der Prüfung ist die pädiatrische, allgemeine und die gerontologische Versorgung zu berücksichtigen und nach §15 PflAPrV abzuprüfen.
Kann im mündlichen Teil der Prüfung ein Fall konzipiert werden, an dem zwei Prüflinge gleichzeitig über mind. 30 Minuten geprüft werden, oder soll jeder Prüfling einen gesonderten Fall erhalten?
Die Prüfung kann gemäß §15 Absatz 3 PflAPrV im Rahmen eines einheitlichen Falls für zwei Prüflinge erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass jeder Prüfling für mindestens 30 Minuten geprüft wird und eine eigenständige Fragestellung zu behandeln hat. Der für zwei Prüflinge gestellte Prüfungsfall ist insofern umfangreicher auszugestalten und muss auf eine Prüfung von mindestens 60 Minuten hin konzipiert sein.
Wird die Vorbereitungszeit mit zu der tatsächlichen Prüfungszeit berechnet? Also, darf diese gesamte Sequenz 45 Minuten nicht überschreiten?
Die Vorbereitungszeit zählt nicht zur Prüfungszeit. Die Vorbereitungszeit ist in einem angemessenen Rahmen vor der eigentlichen Prüfung zu ermöglichen. Als Größenordnung für die Vorbereitungszeit sind ca. 20-30 Minuten zu veranschlagen. Die Summe der Prüfungs- und Vorbereitungszeit darf folglich 45 Minuten überschreiten.
Die nachfolgenden Aufgaben wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 auf die fünf Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen übertragen:
- Staatliche Anerkennung der Pflegeschulen
- Aufsicht einer rechtskonformen Ausbildung
- Zulassung zur staatlichen Prüfung / Prüfungsvorsitz im Rahmen der staatlichen Prüfung
- Erstellung der relevanten Urkunden und Zulassungen (Ausbildungszeugnis/ Zulassung zum Beruf)
Ziel des Reformprozesses im Rahmen der Umsetzung der Pflegeberufereform in Nordrhein-Westfalen ist es unter anderem auch, möglichst schlanke Verwaltungsverfahren und unkomplizierte Behördenzuständigkeiten für die generalistische Pflegeausbildung aufzubauen.
Durch die Zentralisierung auf die fünf Bezirksregierungen entfallen zukünftig Doppelstrukturen mit den Kommunen, was die Verfahren bündelt und vereinfacht.
Die Kontakte zu den Bezirksregierungen finden Sie unter diesem Link: