Krankenhausfinanzierung
Länder übernehmen Investitionskosten, Patienten - häufig indirekt - die Betriebskosten
In Deutschland werden Krankenhäuser in einem „dualen Finanzierungssystem" finanziert. Die Länder übernehmen die Investitionskosten (zum Beispiel Errichtung von Gebäuden, Geräteausstattung) der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Die Krankenkassen und selbstzahlende Patientinnen und Patienten finanzieren mit den für Krankenhausbehandlungen zu entrichtenden Entgelten die Betriebskosten (Personal, Gebäudeerhaltung, Verbrauchsgüter).
Seit 2008 werden diese Fördermittel überwiegend als jährliche Pauschalen vergeben. Gesetzliche Grundlagen für die pauschale Förderung sind das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW und die darauf beruhende Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung. Die Parameter für die Verteilung der Fördermittel werden mit dem jährlichen Investitionsprogramm bekannt gegeben.
Für die Krankenhausförderung stellt Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben den Krankenhäusern jährlich mehr als 550 Millionen Euro im Rahmen der Pauschalförderung (Baupauschale, Pauschale für kurzfristige Anlagegüter) zur Verfügung.
Anders als bei der in anderen Bundesländern praktizierten Einzelförderung (Geld wird für jeweils einzeln beantragte Vorhaben bewilligt) erhalten die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Pauschalförderung jährliche Fördermittel vom Land. Die Höhe der Fördermittelpauschale für das jeweilige Krankenhaus wird jährlich neu berechnet. Mit dem Geld können die Krankenhäuser im Rahmen der Zweckbindung frei wirtschaften. Durch diese Förderpraxis haben die Krankenhäuser Planungssicherheit für ihre strategische Ausrichtung und sind flexibel beim Einsatz der Mittel.
Allerdings sind die Krankenhäuser auch dafür verantwortlich, dass die Investitionsmittel am Bedarf orientiert und vorausschauend eingesetzt werden. Denn eine zielgerichtete Förderung einzelner Maßnahmen durch das Land ist seit der 2008 vom Landtag beschlossenen Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf eine pauschale Förderung nicht mehr möglich.
Lediglich als Nothilfe können in besonderen Fällen im Rahmen eines „besonderen Betrags“ kurzfristig Investitionsmittel zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung gewährt werden.
Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie in der gleichnamigen Broschüre.
Für den seit 2016 bundesweit eingerichteten Strukturfonds stellt der Bund 105 Millionen Euro zur Verfügung. Den gleichen Betrag bringen das Land und anteilsweise die Krankenhausträger auf (88,6 Mio. Euro Land, 16,4 Mio. Euro Krankenhausträger). Für die Krankenhäuser in NRW stehen somit 210 Mio. Euro aus dem Strukturfonds bereit. Die Mittel unterstützen die Kliniken beim notwendigen Umbau der Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen und können auch für Investitionen genutzt werden.
- Häufig gestellte Fragen zum Krankenhausstrukturfonds
- Weitere Informationen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamtes
Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.
Minister Karl-Josef Laumann sagte anlässlich der erfolgreichen Entwicklung der Förderschwerpunkte für den Bundesstrukturfonds: „Ich bedanke mich bei den Landesverbänden der Krankenkassen für die vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit. Mit dem neuen Bundesstrukturfonds möchte ich die Krankenhausstrukturen in Nordrhein-Westfalen verändern und verbessern. Mit Hilfe der Strukturfondsmittel soll damit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Patientenversorgung geleistet werden.
Förderschwerpunkte
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) am 1. Januar 2019 wurde die Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung durch den Krankenhausstrukturfonds fortgeführt (§12a Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG).
Für die Jahre 2019 bis 2022 stellte der Bund ursprünglich jährlich bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung. Mit Einführung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) im Oktober 2020 wurde die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds bis zum 31.12.2024 verlängert. Die zur Verfügung stehenden Bundesmittel bleiben mit Verlängerung der Laufzeit in ihrer Höhe unverändert. Dem Land Nordrhein-Westfalen steht ein rechnerischer Anteil bis zu insgesamt rund 420 Millionen Euro zu.
Für die Jahre 2019 bis 2022 werden jährlich 95 Mio. Euro im Landeshaushalt etatisiert. Nicht abgeflossene Mittel sind zur Selbstbewirtschaftung bestimmt, so dass diese überjährig nutzbar sind. In Summe werden damit, vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags über den Haushalt 2022, insgesamt 380 Mio. Euro zur Verfügung stehen.
Eine zentrale Voraussetzung für eine Zuteilung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Soziale Sicherung ist die Ko-Finanzierung durch das antragsstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung in mindestens gleicher Höhe (§ 12a Absatz 3 Nummer 2 KHG). Die Krankenhausträger in Nordrhein-Westfalen, die mit Mitteln aus dem neuen Krankenhausstrukturfonds gefördert werden, haben sich mit einem Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % und maximal 25% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu beteiligen.
Die Förderung wird als Zuwendung nach §§ 23, 44 LHO gewährt. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht.
Die Förderschwerpunkte und die förderungsfähigen Vorhaben werden vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt.
Folgende Förderschwerpunkte wurden für die Förderperiode 2021 bis 2024 bestimmt:
- Standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV mit einer Priorität, wenn die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbundes, etwas durch gemeinsame Abstimmung des Versorgungsangebots, vereinbart haben (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c KHSFV).
- Dauerhafte Schließung eines Krankenhauses oder eines Teils von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 KHSFV mit einer Priorität auf eine vollständige Standortschließung / Schließung einer unselbständigen Betriebsstätte.
- Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung der Informationstechnik der Krankenhäuser, die die Voraussetzungen des Anhangs 5 Teil 3 der BSI-Kritisverordnung erfüllen, um sich an die Vorgaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 lit. a KHSFV). Das Gesamtvolumen zu Ziffer 3 wird auf bis zu 5 v. H. des zur Verfügung stehenden Fördervolumens der Förderperiode 2021 bis 2024 begrenzt.
Antragsverfahren
Dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) obliegt weiterhin die Verwaltung des Strukturfonds. Für die förderungsfähigen Vorhaben stellt das Land die Anträge beim BAS. Das BAS prüft die Anträge und ist zuständig für die Zuweisung der Bundesmittel.
Im Rahmen des ersten offiziellen Antragsverfahrens vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 konnten Krankenhausträger eine Förderung durch Mittel aus dem Krankenhausstrukturfonds beantragen.
- Antragsformular – Krankenhausstrukturfonds ab 2019 als Download (beschreibbare PDF-Datei)
- Antragsverfahren – Erforderliche Bauunterlagen
- Antragsverfahren – Fördersteckbrief zum Krankenhausstrukturfonds II nach § 12 a KHG
- Förderaufruf an die Krankenhausträger zum Antragsverfahren
Gesetzliche Grundlagen
- Krankenhausfinanzierungsgesetz (siehe §§ 12 – 14 KHG)
- Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (siehe Teil 2 KHSFV)
Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.
Die Bundesfördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds werden durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) refinanziert.
Aktuelle Informationen zur Bewilligung von Anträgen (Stand: 09. Februar 2024)
Mit Ablauf des Jahres 2021 wurde fristgerecht die Antragsphase beim Bund abgeschlossen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erlässt seit Ende 2021 Zuwendungsbescheide gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen. Hierauf aufbauend werden durch das Land Nordrhein-Westfalen seit Ende Februar 2022 die Förderbescheide gegenüber Krankenhausträgern erlassen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bescheidung durch das Land von vielen Faktoren, maßgeblich auch vom Bearbeitungsstand beim Bund, abhängt und die Bescheidung Ihres Vorhabens zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Da derzeit alle Kapazitäten für die möglichst schnelle Bearbeitung von bescheidungsreifen Vorhaben benötigt werden, bitten wir von Sachstandsnachfragen im Einzelfall abzusehen.
Grundsätzliches
Mit dem Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) hat der Bundesgesetzgeber den neuen Krankenhauszukunftsfonds aufgelegt. Mit diesem neuen Förderinstrument werden insbesondere notwendige Investitionen in den Bereichen Digitalisierung und IT- und Cybersicherheit von Krankenhäusern und Hochschulkliniken gefördert.
- Weitere Informationen auf der Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung
- Empfehlung zur Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen
- Hinweise zum Verfahren bei Antragsänderungen und Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Antrags
- Ergänzende Hinweise zum Verfahren bei Antragsänderungen und Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Antrags
Antragsverfahren
Dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) obliegt die Verwaltung des Krankenhauszukunftsfonds.
Zunächst melden die Krankenhausträger ihren Förderbedarf bei den Ländern an (Bedarfsanmeldung). Für die förderungsfähigen Vorhaben stellt das Land die Anträge beim BAS.
Das BAS prüft die Anträge und ist zuständig für die Zuweisung der Bundesmittel.
Vom 17. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2021 konnten Krankenhausträger Bedarfsanmeldungen elektronisch über die Online-Plattform einreichen. Darüber hinaus war der Bezirksregierung Münster der rechtsverbindlich unterzeichnete Antrag bis spätestens zum 10. Juni 2021 (Eingangsdatum bei der Bezirksregierung Münster) auf dem Postweg zuzuleiten. Die persönliche Abgabe von Antragsunterlagen in der Bezirksregierung Münster bzw. die Zustellung durch einen Boten war aufgrund der aktuell geltenden Corona-Schutzmaßnahmen ausgeschlossen.
Bei Antragsstellung auf Förderung nach Fördertatbestand 11 mussten die Antragsunterlagen bis zum 10. Juni 2021 bei der örtlichen Bezirksregierung eingegangen sein.
- Schreiben an die Krankenhausträger zur Umsetzung des Krankenhauszukunftsfonds in Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2020
- Merkblatt zum Förderverfahren – Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a KHG
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass einzelne Angaben aus den oben zum Download bereitgestellten Schreiben überholt sein können. Dies betrifft vor allem das dort vorgesehene Antragsverfahren, welches zwischenzeitlich soweit digitalisiert wurde, dass die elektronische Antragseinreichung über ein Online-Portal und nicht per E-Mail erfolgen muss. Weitere Informationen hierzu finden Sie sowohl auf dieser Website als auch im Online-Portal.
Um eine effiziente und sichere Antragsstellung zu gewährleisten, erfolgte die Einreichung der Bedarfsanmeldungen durch die Krankenhausträger, zusätzlich zur schriftlichen Bedarfsanmeldung, über eine Online-Plattform.
Die Nutzung der Online-Plattform wurde den Krankenhausträgern in einem Webcast im Mai 2021 beispielhaft vorgestellt.
- Klick-Anleitung für die Bedarfsanmeldung über das Online-Portal
Die im Folgenden zur Ansicht zur Verfügung gestellten PDF-Dokumente dienten lediglich der Vorbereitung des Online-Bedarfsanmeldeverfahrens. Die Befüllung und Einreichung der zur Ansicht zur Verfügung gestellten PDF-Dokumente war weder für die schriftliche Einreichung der Bedarfsanmeldung noch für das Online-Verfahren ausreichend. - Bundeseinheitliches Bedarfsanmeldeformular (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 1 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 2 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 3 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 4 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 5 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 6 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 7 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 8 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 9 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 10 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 11 (nur zur Ansicht)
- Landesspezifisches Zusatzformular 12 (nur zur Ansicht)
- Verfahrensgrundsätze zum Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a KHG
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise
Hinweise: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen aus dem o.s. Runderlass/den o.s. Nebenbestimmungen keine direkte Bindungswirkung für Antragsteller haben. Der Runderlass sowie die Nebenbestimmungen sind lediglich zu Informationszwecken an dieser Stelle veröffentlicht. Konkrete Regelungen und Verpflichtungen entnehmen Sie bitte einem etwaigen Förderbescheid.
Gesetzliche Grundlagen
- Krankenhausfinanzierungsgesetz (s. § 14a f KHG)
- Krankenhausstrukturfondsverordnung (s. Teil 3 KHSFV)
- Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV (Version 04, Stand: 02.10.2023)
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Grundlage für die Finanzierung der Krankenhausbetriebskosten sind bundesgesetzliche Vorgaben.
Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern (im Regelfall Krankenkassen) durch einvernehmlich festgelegte Entgeltarten abgerechnet. Zur Bestimmung der Entgelte für das einzelne Krankenhaus sind die zwischen Krankenhausträgern und Kostenträgern vereinbarten Budgets maßgeblich. Sie beruhen im Wesentlichen auf Fallpauschalen, Pflegesätzen für die psychiatrischen und psychosomatischen Leistungen und dem sogenannten Landesbasisfallwert, welcher als „Grundpreis“ für die Abrechnung der Krankenhausleistungen zugrunde gelegt wird.
Die Vereinbarung der Budgets und der Pflegesätze liegt in der Verantwortung der Krankenhäuser und der Kostenträger. Dem Land obliegt in diesen Fragen die Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob die Vereinbarungen den maßgeblichen Vorschriften entsprechen, insbesondere den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes. Unmittelbar zuständig dafür sind die Bezirksregierungen. Sie unterliegen dabei der Rechts- und Fachaufsicht des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums.
Der Staat stellt die stationäre Krankenversorgung durch Krankenhäuser sicher, welche – wie andere Unternehmen auch – mit Einnahmen und Ausgaben wirtschaften müssen, um existieren zu können. Ebenso wie in anderen Wirtschaftszweigen können diese Unternehmen freiwillig oder aufgrund von finanziellen Schieflagen oder auch Insolvenzen den Betrieb einstellen.
Insbesondere Insolvenzen beruhen in der Regel auf einer Überschuldung, das heißt der laufende Betrieb wird nicht ausreichend finanziert. Unzureichende oder falsch eingesetzte Investitionen haben bei Insolvenzverfahren meistens keine direkte Bedeutung. Ist die Überschuldung des Krankenhauses auf mangelnde Entgelteinnahmen zurückzuführen, weil es zu wenige Patientinnen und Patienten in dieser Region gibt, können unter bestimmten Voraussetzungen höhere Entgelte mit den Krankenkassen vereinbart werden. Diese sogenannten „Sicherstellungszuschläge“ werden dann gezahlt, wenn die Vorhaltung der nicht kostendeckend zu erbringenden Krankenhausleistungen notwendig ist, um beispielsweise in ländlichen Regionen die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zu sichern.
Eine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung einzelner Krankenhäuser durch das Land würde gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen.
Wenn ein für die Versorgung der Menschen notwendiges Krankenhaus insolvent oder bereits geschlossen ist und sich für diesen Standort kein geeigneter neuer Träger für ein Krankenhaus findet, so sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände verpflichtet, an diesem Standort ein Krankenhaus zu errichten und zu betreiben beziehungsweise weiter zu betreiben.
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, zugelassenen Krankenhausträgern Fördermittel für den Aufbau zusätzlicher ECMO-Plätze zu gewähren. Unter Qualitätsgesichtspunkten wird vorausgesetzt, dass die antragstellenden Krankenhäuser über einen intensivmedizinischen Versorgungsauftrag sowie mindestens vier im Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen gemeldete ECMO-Plätze verfügen.
Es sollen für bis zum 30.06.2022 zusätzlich geschaffene ECMO-Plätze die jeweiligen Kosten der Beschaffung des ECMO-Geräts einschließlich der für die Bedienung notwendigen Schulungskosten für ärztliches und pflegerisches Personal sowie der benötigten Ausstattung des Platzes übernommen werden.
Dem offiziellen Antragsverfahren wurde ein Interessensbekundungsverfahren vorgeschaltet.
Im Rahmen des Antragszeitraums vom 11. September 2021 bis zum 31. Oktober 2021 können Krankenhausträger die Fördermittel für den Aufbau zusätzlicher ECMO-Plätze beantragen. Für das Antragsverfahren relevante Unterlagen können Sie hier ansehen bzw. herunterladen:
- Antrag auf Gewährung von Fördermitteln für den Aufbau zusätzlicher ECMO-Plätze
- Formular – Mittelanforderung für die Billigkeitsleistung zur Schaffung zusätzlicher ECMO-Plätze
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die zugelassenen Krankenhäuser zur Schaffung zusätzlicher ECMO-Plätze (Billigkeitsrichtlinie ECMO-Plätze)
Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.
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