Mutterschutz - was die gesetzlichen Regelungen vorsehen
Schwangere und stillende Frauen am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz schützen
Mutterschutz bei Coronavirus, Grippe und Erkältungskrankheiten
Mit Wegfall der besonderen gesetzlichen Vorgaben zum Infektionsschutz gegen das Coronavirus sind auch die „Empfehlungen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ des Ausschusses für Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mittlerweile entfallen. Hier finden Sie die vom Ausschuss für Mutterschutz erstellten allgemeinen FAQ zu „Mutterschutz bei luftgetragenen Infektionserregern".
Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebenden
Wer ist Arbeitgeberin oder Arbeitgeber?
Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im herkömmlichen Sinn werden gleichgestellt, zum Beispiel Schulen und Hochschulen, Ausbildungs- und Praktikumsbetriebe, Einrichtungen, in denen Jugend- oder Bundesfreiwilligendienste geleistet werden, Auftraggeberinnen und -geber bzw. Zwischenmeisterinnen und -meister von Heimarbeiterinnen nach dem Heimarbeitsgesetz (§ 2 Abs. 1 MuSchG).
Schwangere und stillende Frauen
Damit der Schutz der schwangeren Frau und ihres Kindes greifen kann, sollte die Frau ihre Schwangerschaft unmittelbar nach Bekanntwerden der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder ihr bzw. ihm Gleichgestellten mitteilen, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule)
sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen,
- wenn eine Frau ihr oder ihm mitgeteilt hat,
- dass sie schwanger ist oder
- dass sie stillt, es sei denn, sie oder er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder
- wenn sie oder er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen
- zwischen 20.00 und 22 Uhr gemäß § 5 Abs. 2, MuSchG oder
- an Sonn- und Feiertagen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 MuSchG.
Bitte nutzen Sie hierzu unser Online-Mitteilungsformular. Nach dem Ausfüllen des Mitteilungs-Formulars werden Ihre Angaben elektronisch an die für Sie zuständige Bezirksregierung übermittelt. Damit haben Sie Ihre gesetzliche Mitteilungspflicht erfüllt.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz und die Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau so zu gestalten, dass die Gesundheit der Frau und ihres Kindes durch die Tätigkeit nicht gefährdet wird. Das bedeutet, dass sie oder er die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Frau im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes mit Bekanntwerden der Schwangerschaft zu konkretisieren hat (§ 10 MuSchG). Hierbei wird sie oder er von der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt unterstützt.
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