Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Die EU-Verordnung 2019/1148 legt einheitliche Vorschriften für die Abgabe, den Transport, den Besitz und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe fest. Sie zielt darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Ausgangsstoffe (und von Produkten, die diese Stoffe in ausreichend hoher Konzentration enthalten) für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung von verdächtigen Transaktionen und Verlusten in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Werden die Abgabebeschränkungen und Meldepflichten von insbesondere Händlern und deren Verkaufspersonal eingehalten, lässt sich der Missbrauch von Ausgangsstoffen zu kriminellen Zwecken signifikant erschweren und verhindern
MeldepflichtenFür Stoffe, die bei der Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, und Gemische, die diese Stoffe enthalten, gelten bestimmte Regelungen (regulierte Ausgangsstoffe). So müssen verdächtige Transaktionen, Verlust und Diebstahl von regulierten Ausgangsstoffen gemeldet werden (siehe "Wer hat welche Pflichten?").
AbgabebeschränkungenFür einige Ausgangsstoffe und Gemische, die diese Stoffe oberhalb eines entsprechenden Grenzwertes enthalten, gelten zusätzlich Abgabebeschränkungen (beschränkte Ausgangsstoffe). Beschränkte Ausgangsstoffe dürfen nur an Kundinnen und Kunden abgegeben oder verkauft werden, die den Ausgangsstoff im Zusammenhang mit ihrer
- gewerblichen,
- unternehmerischen oder
- beruflichen Tätigkeit verwenden.
Außerhalb dieses Zusammenhangs (z. B. Privatpersonen) dürfen beschränkte Ausgangsstoffe weder abgegeben, verkauft, besessen oder verwendet werden,
Liste der Stoffe mit Abgabebeschränkung und Meldepflicht
Stoffname | Grenzwert | CAS-Nr. |
Wasserstoffperoxid | 12 Gew. % | 7722-84-1 |
Salpetersäure | 3 Gew. % | 7697-37-2 |
Schwefelsäure | 15 Gew. % | 7664-93-9 |
Nitromethan | 16 Gew. % | 75-52-5 |
Kaliumchlorat | 40 Gew. % | 3811-04-9 |
Kaliumperchlorat | 40 Gew. % | 7778-74-7 |
Natriumchlorat | 40 Gew. % | 7775-09-9 |
Natriumperchlorat | 40 Gew. % | 7601-89-0 |
Ammoniumnitrat | Stickstoffgehalt im Verhältnis zu Ammoniumnitrat über 16 Gew. % | 6484-52-2 |
Alle über die Verordnung regulierten Ausgangsstoffe unterliegen einer Meldepflicht. Diese Meldepflicht bezieht sich vor allem auf (versuchte oder abgeschlossene) verdächtige Transaktionen, aber auch auf das Abhandenkommen und den Diebstahl. Meldepflicht besteht für die in Tabelle 1 und 2 gelisteten Ausgangsstoffe und für Produkte bzw. Gemische, die diese Stoffe enthalten. Ausgenommen sind homogene Gemische, die aus mehr als fünf Bestandteilen bestehen und in denen die Konzentration eines jeden Ausgangsstoffs unterhalb von 1 Gew. % liegt.
Liste der Stoffe mit Meldepflicht
Stoffname | CAS-Nr. |
Hexamin | 100-97-0 |
Aceton | 67-64-1 |
Kaliumnitrat | 7757-79-1 |
Natriumnitrat | 7631-99-4 |
Kalziumnitrat | 10124-37-5 |
Kalziumammoniumnitrat | 15245-12-2 |
Magnesium, Pulver <200 µm, mit >70 Gew. % Magnesium | 7439-95-4 |
Aluminium, Pulver <200 µm, mit >70 Gew. % Aluminium | 7429-90-5 |
Mitglieder der Allgemeinheit
Beschränkte Ausgangsstoffe sollen für die Allgemeinheit nicht ohne Weiteres verfügbar sein. Die Verordnung legt daher für sogenannte Mitglieder der Allgemeinheit bestimmte Regeln und Pflichten fest. Mitglied der Allgemeinheit ist jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit stehen. Dazu gehören zum Beispiel Privatpersonen,
Mitglieder der Allgemeinheit dürfen beschränkte Ausgangsstoffe weder bereitstellen (d. h. anbieten, verkaufen oder verschenken) noch diese annehmen. Sie dürfen die Stoffe auch nicht besitzen, transportieren oder verwenden.
Mitglieder der Allgemeinheit dürfen rechtmäßig vor dem 01.02.2021 erworbene beschränkte Ausgangsstoffe noch bis zum 02.02.2022 weiter besitzen und verwenden. Die Entsorgung muss gegebenenfalls bis zum 02.02.2022 erfolgen. Chemikalien und Schadstoffe aus Privathaushalten können bei den entsprechenden Annahmestellen der kommunalen Abfallentsorgungsbetriebe kostenfrei abgegeben werden.
Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer
Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer (jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen), die offline oder online regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, z. B. Herstellende, Importierende, Groß- oder Einzelhändlerinnen und -händler sowie gewerbliche und industrielle Verwendende, haben besondere Pflichten, um die Einhaltung der VO (EU) 2019/1148 sicherzustellen:
- Beschränkte Ausgangsstoffe dürfen nicht an Mitglieder der Allgemeinheit verkauft oder verschenkt werden
- Der Verkauf beschränkter Ausgangsstoffe darf nur an gewerbliche / berufliche Kundinnen und Kunden erfolgen
- Dazu sind Nachweise zu erheben, aufzubewahren und die Plausibilität des Bedarfs und der Verwendung zu prüfen
- Kundinnen und Kunden in der Lieferkette sind über ihre eigenen entsprechenden Pflichten zu informieren
- Unternehmen müssen dazu ihr Verkaufspersonal über die angebotenen regulierten Ausgangsstoffe, ihre Verwendung und die diesbezüglichen Verpflichtungen in Kenntnis setzen
An folgenden Verdachtsmomenten, die von den üblichen Erwartungen oder Interaktionen abweichen, können Sie eine verdächtige Transaktion erkennen:
Die Kundin oder der Kunde
- erscheint nervös und weicht Fragen z. B. nach der geplanten Verwendung des Produkts aus,
- ist nicht vertraut mit der üblichen Verwendung des Produkts,
- fragt Ausgangsstoffe in ungewöhnlicher Menge, Konzentration oder Kombination nach,
- verlangt ungewöhnliche Zahlungsmethoden, Verpackungen oder Liefermethoden,
- ist nicht bereit, der Nachweispflicht (Identität, Anschrift, Gewerbe) nachzukommen.
Das nationale Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) regelt Näheres über die Durchführung der EU-Verordnung, wie etwa die Befugnisse der Inspektionsbehörden, die Mitwirkungs- und Duldungspflichten von Betroffenen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.
Die Leitlinien für die Durchführung der EU-Verordnung sollen die nationalen Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze bei der Anwendung der Verordnung unterstützen.
Die Ansprechpersonen bei den Bezirksregierungen in NRW
Meldungen verdächtiger Transaktionen, Verlust und Diebstahl von regulierten Ausgangsstoffen sind an die Kontaktstelle NRW zu richten:
E-Mail: monitoring-ausgangsstoffgesetz [at] polizei.nrw.de (monitoring-ausgangsstoffgesetz[at]polizei[dot]nrw[dot]de)
Telefon: 0211/939-0 (oder an jede andere Polizeidienststelle)
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