Krankenhausaufsicht
Gesundheitsministerium geht Hinweisen auf Missstände gezielt nach
Das Ministerium in Düsseldorf ist oberste Aufsichtsbehörde über die Krankenhäuser und hat somit auch die oberste Rechtsaufsicht über sie. Das heißt: Bei Bedarf wird geprüft, ob die Kliniken alle Vorgaben beachtet haben, die sich etwa aus Gesetzen und Bescheiden ergeben. So ist es im Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW, § 11) festgelegt.
Ausdrücklich werden auch Beschwerden von Patientinnen und Patienten oder deren Angehörigen im Rahmen der Rechtsaufsicht bearbeitet. Sie machen tatsächlich den Hauptanteil der Hinweise aus.
Die konkrete Prüfung der eingegangenen Beschwerden wird von den regional zuständigen Bezirksregierungen und von den örtlichen Gesundheitsbehörden durchgeführt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Krankenhaus befindet.
Patientinnen und Patienten oder deren Angehörigen können sich daher mit Hinweisen und Beschwerden auch direkt an die jeweils zuständige Bezirksregierung oder das Gesundheitsamt vor Ort wenden.
Im Rahmen der Krankenhausaufsicht wird jeder Einzelfall akribisch untersucht. Die Krankenhäuser werden bei Bedarf in Augenschein genommen, in jedem Fall aber um Stellungnahme gebeten. Falls erforderlich, erhalten sie konkrete Auflagen, um ihre Probleme zu beheben.
Die Aufsicht erstreckt sich unter anderem auf die Einhaltung der Hygienevorschriften und sonstiger Vorschriften, die das Krankenhaus betreffen. Aber auch die Vorgaben der Feststellungsbescheide – in denen etwa die Bettenzahl festgeschrieben ist – und des so genannten Versorgungsauftrags können bei der Prüfung eine Rolle spielen.
Wichtig: Das Ministerium ist nicht der richtige Ansprechpartner, wenn es um vermutete oder nachgewiesene Behandlungsfehler geht. Dann sind die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe zuständig.
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