Integration von Langzeitarbeitslosen - Teilhabechancengesetz
Der soziale Arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen – Umsetzung des Teilhabechancengesetzes
Die Angebote der öffentlich geförderten Beschäftigung unterstützen langzeitarbeitslose Menschen bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen. Dazu zählen hierzulande mehr als 300.000 Menschen, sie finden nur schwer oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die guten Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen sind in die Entwicklung des Teilhabechancengesetzes eingeflossen.
Mehr als 300.000 langzeitarbeitslose Menschen finden in Nordrhein-Westfalen nur schwer oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie gehören zu einer Zielgruppe, die mit vielfältigen Problemlagen konfrontiert ist und eine große Distanz zum Arbeitsmarkt hat. Die Angebote der öffentlich geförderten Beschäftigung unterstützen bei der Arbeitsmarktintegration in Nordrhein-Westfalen.
Zwischen 2013 und 2018 förderte das Land Nordrhein-Westfalen das ESF Programm „Öffentlich geförderte Beschäftigung (ÖGB NRW)“. Viele was dort gefördert, entwickelt und erprobt wurde, ging ab 2019 in die Regelförderung des Teilhabechancengesetzes über.
Teilhabechancengesetz
Das Teilhabechancengesetz überführte die wirksamen Ansätze, die im Land Nordrhein-Westfalen über Modelle und Programme in den letzten Jahren gefördert wurden, zum 1. Januar 2019 in ein neues Regelinstrumentarium. Mit zwei neuen Fördermöglichkeiten (§§ 16e und 16i SGB II) entstehen neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt.
Die langfristige Förderung von bis zu fünf Jahren und Lohnkostenzuschüsse, die zu Beginn der Förderung bis zu 100 Prozent betragen können, bieten Arbeitgebern attraktive Fördermöglichkeiten. Die Jobcenter unterstützen bei der Auswahl passender und motivierter Arbeitskräfte. Die Teilnehmenden werden während der Förderung durch ein begleitendes ganzheitliches Coaching unterstützt. Dies kann maßgeblich dazu beitragen, das Beschäftigungsverhältnis z.B. durch die Lösung von Alltagsproblemen zu stabilisieren.
Mit dem sogenannten „Passiv-Aktiv-Transfer“ gibt es eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung von Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose. Er sieht vor, dass die eingesparten Leistungen zum Lebensunterhalt zusätzlich zur Finanzierung von weiterer Beschäftigung genutzt werden können. An der Förderung können sich alle Arbeitgeber beteiligen. In Umsetzung in Nordrhein-Westfalen durch das Ministerium in Kooperation mit der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit NRW sowie den Arbeitsmarktpartnern (u.a. DGB, unternehmer NRW und die Freie Wohlfahrtspflege) eng begleitet.
Bereits im Jahr 2019 haben sich die Arbeitsmarktpartner in einer gemeinsamen Erklärung auf Grundlagen für eine erfolgreiche Umsetzung in Nordrhein-Westfalen verständigt. Auf Basis der gemeinsamen Erklärung erfolgt eine kontinuierliche Begleitung der Umsetzung in Nordrhein-Westfalen.
Die Entfristung des Teilhabechancengesetzes wurde im Rahmen der SGB II-Reform (Bürgergeldgesetz) umgesetzt.
Die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen verläuft sehr erfolgreich. Rund ein Drittel aller bundesweiten Förderfälle werden in Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Bisher konnten über 38.000 Menschen von den Fördermöglichkeiten profitieren.
Das Teilhabechancengesetz wurde vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit zwischen 2019 und 2023 evaluiert. Die abschließenden Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass das Teilhabechancengesetz wirkt. Eine Erkenntnis der Evaluation ist, dass nicht nur soziale Teilhabe geschaffen wird, sondern es einigen Geförderten gelingt, im Anschluss an die Förderung eine Beschäftigung zu finden, durch die sie keine Unterstützung vom Jobcenter mehr benötigen. Das IAB bescheinigt dem Teilhabechancengesetz insgesamt, den arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen und ausgesprochen wirksam zu begegnen.
Der ausführliche Evaluationsbericht und weitere Forschungsergebnisse zum Teilhabechancengesetz können den folgenden Internetseiten entnommen werden.
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