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Glossar zur Krankenhausplanung

Glossar - Erläuterung von Fachbegriffen der Krankenhausplanung

Erläuterung von Fachbegriffen, die in der Krankenhausplanung eine Rolle spielen

In der Krankenhausplanung werden zahlreiche Begriffe verwendet, die erläuterungsbedürftig sind. Damit nicht nur Spezialisten eine Chance haben, die Details der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen nachvollziehen zu können, stellt das NRW-Gesundheitsministerium das folgende Glossar bereit.

Die duale Finanzierung von Plankrankenhäusern ruht auf zwei Säulen:

  1. Die Krankenkassen tragen die Betriebskosten. Diese werden über den einzelnen Behandlungsfall der Patientinnen und Patienten gezahlt. Betriebskosten sind z. B. Personalkosten, Kosten für die Ausbildung und die weiteren Kosten, die sich aus der Behandlung der Patientinnen und Patienten ergeben.
  2. Die Bundesländer fördern die Investitionskosten der Plankrankenhäuser. Hier geht es also um die Kosten für z. B. die Errichtung des Gebäudes.

Nach Abschluss des Planungsverfahrens stellt die jeweilige Bezirksregierung einen Feststellungsbescheid für das Krankenhaus vor Ort aus. Daraus ergibt sich genau, welche Leistungen das Krankenhaus erbringen soll.

Zur Grundversorgung zählt die wohnortnahe stationäre Versorgung von häufigen Krankheitsbildern auf den Gebieten „Innere Medizin“ und „Chirurgie“, die keiner hochspezialisierten Diagnostik und Therapie bedürfen. Darunter fallen beispielweise ein gebrochener Arm oder eine Blinddarmoperation.

Für die wohnortnahe Versorgung nehmen auch die Notfallversorgung, Geburtshilfe und die Kinder- und Jugendmedizin eine besondere Rolle ein.

Zweck des Krankenhausgestaltungsgesetzes  des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) ist „eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser sicherzustellen.“  Im Rahmen der neuen Krankenhausplanung wurde das Gesetz geändert, u.a. um künftig das Planungsverfahren transparenter zu gestalten, etwa durch die frühere Einbindung von Verfahrensbeteiligten.

Landesausschuss für Krankenhausplanung: Dem Gremium gehören u.a. Vertreterinnen und Vertreter der Krankenhausgesellschaft NRW, der Krankenkassen und Ärztekammern an. Gemeinsam mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erarbeitet der Landesausschuss die Planungsvorgaben. Seine Zusammensetzung ist in § 15 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) geregelt.

Ein Leistungsbereich ist ein übergeordneter medizinischer Rahmen. Er orientiert sich an der Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Jeder Leistungsbereich ist wiederum unterteilt in Leistungsgruppen.

Beispiel: Der Leistungsbereich „Neurologie“ teilt sich in drei Leistungsgruppen auf: die Leistungsgruppe „Allgemeine Neurologie“, die Leistungsgruppe „Stroke Unit“ (Schlaganfall-Einheiten) und die Leistungsgruppe „Neuro-Frühreha“ (Früh-Rehabilitation).

Medizinische Fachgebiete sind in Leistungsgruppen eingeteilt. So werden Fachabteilungen künftig enger abgegrenzt.

Die allgemeinen Leistungsgruppen richten sich nach der Weiterbildungsordnung (WBO). Spezifische Leistungsgruppen bilden konkretere medizinische Leistungen ab: Sie richten sich insbesondere nach den OPS-Codes.

Den Leistungsgruppen sind spezifische Qualitätskriterien zugeordnet.

Beispiel:

Die drei Leistungsgruppen des Leistungsbereichs „Neurologie“ sind unterschiedlich definiert.

Die Leistungsgruppe „Allgemeine Neurologie“ wird nach der WBO definiert.

Die beiden spezifischen Leistungsgruppen „Stroke Unit“ und „Neuro-Frühreha“ richten sich hingegen nach dem entsprechenden OPS-Code. Alle Leistungsgruppen haben ganz konkrete eigenständige Qualitätsmerkmale. So benötigen Krankenhäuser, die eine Stroke Unit zur Akutbehandlung von Schlaganfällen bieten, andere Geräte als für die Leistungsgruppe „Neuro-Frühreha“.

Der neue Plan bietet nun über 64 Leistungsgruppen die Möglichkeit, für eine sinnvolle Aufgabenteilung und damit für mehr Koordination und Abstimmung zwischen den Krankenhäusern zu sorgen.

Der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) ist die amtliche Klassifikation zum Verschlüsseln von Operationen, Prozeduren und allgemein medizinischen Maßnahmen. Diese systematische Erfassung von Behandlungen mittels Zahlen- und Buchstabenkombinationen bildet bereits eine verlässliche Grundlage für die Leistungsabrechnung der deutschen Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte. Dieser wird jährlich durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aktualisiert. Sie werden herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit.

Dazu zählen alle Einrichtungen der stationären Versorgung, die in die Krankenhausplanung aufgenommen sind. Plankrankenhäuser haben Anspruch auf Investitionsmittel aus den Landeshaushalten und Versorgungsverträge mit den Krankenkassen.

Um die Versorgungsaufträge zu verteilen, wurden verschiedene Planungsebenen festgelegt.

Die Festlegung, welche Planungsebene je Leistungsgruppe sinnvoll ist, erfolgte nach einer intensiven Bewertung im Landesausschuss für Krankenhausplanung. Hierbei war es insbesondere entscheidend, wie komplex die Leistungsgruppe ist.

Nordrhein-Westfalen teilt sich in folgende Planungsebenen auf (von groß bis klein):

  • Die Kreise bzw. kreisfreien Städte: Für Leistungsgruppen, die wohnortnah benötigt werden (z.B. die internistische und chirurgische Grundversorgung).
  • 16 Versorgungsgebiete: Für eine größere Zahl von Leistungsgruppen erfolgt die Planung auf Ebene der 16 Versorgungsgebiete (Bsp. psychiatrische, psychosomatische und psychotherapeutische Versorgung). Dies verspricht eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung und angemessener Erreichbarkeit.
  • 5 Regierungsbezirke: Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, 2 Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe: im Wesentlichen planbare Behandlungen, für die eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser unter Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit angezeigt ist.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Landesausschuss für Krankenhausplanung haben die Rahmenvorgaben erarbeitet.

Gemäß § 12 KHGG NRW setzt sich der Krankenhausplan aus Rahmenvorgaben und regionalen Planungskonzepten zusammen. Die Rahmenvorgaben geben einerseits die allgemeinen qualitativen und strukturellen Bedingungen vor, die ein Krankenhaus erfüllen muss, damit es einen Versorgungsauftrag erhalten kann. Und andererseits werden hier allgemeine Vorgaben für die Versorgungsangebote gegeben: nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Festgelegt werden die Planungsstruktur, z. B. die einzelnen Leistungsbereiche und Leistungsgruppen, und die Planungsebene, z. B. das Versorgungsgebiet.

Die Rahmenvorgaben geben also die „Spielregeln“ für die anschließende konkrete Umsetzung vor. Damit die Rahmenvorgaben in einen Versorgungsauftrag münden, sind zusätzlich die regionalen Planungsverfahren notwendig.

Umgangssprachlich werden die Rahmenvorgaben auch „Krankenhausplan“ genannt.

Der Krankenhausplan setzt sich gemäß § 12 KHGG NRW aus Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten zusammen.

Die regionalen Planungskonzepte beschreiben die praktische Umsetzung der Rahmenvorgaben in den Regionen. Hier werden die Versorgungsaufträge an die Krankenhäuser nach umfassenden regionalen Verhandlungen vergeben. Es wird festgelegt, welches Krankenhaus welche Leistungen anbieten soll und darf. An diesen Verhandlungen beteiligt sind Krankenhäuser und Landesverbände der Krankenkassen, die zuständige Bezirksregierung, das Ministerium sowie weitere Akteure.

Das Krankenhaus muss die vorgegebenen Qualitätsanforderungen erfüllen, um das gewünschte Versorgungsangebot zugeteilt zu bekommen. Wenn es mehr Bewerber gibt, als benötigt werden, wird das bestgeeignete Krankenhaus ausgewählt.

Siehe Regionale Planungskonzepte

Dabei handelt es sich um Leistungsbereiche, für die eine besondere Überprüfung nach Qualitätsmerkmalen notwendig ist. Im neuen Krankenhausplan erfolgt die Prüfung der betroffenen Leistungsgruppen mit konkreten und feingliedrigeren Qualitätsvorgaben – z. B. durch die Festlegung von spezifischen Leistungsgruppen über die OPS-Codes.

Zu diesen Leistungsbereichen zählen beispielsweise die Kardiologie, die Orthopädie und die Unfallchirurgie mit der Leistungsgruppen zu künstlichen Hüft- und Kniegelenken sowie Wirbelsäulenoperationen.

Die Krankenhausplanung verfolgt das Ziel, in den Planungsregionen zu einer sinnvollen, auch trägerübergreifenden Koordination und Aufgabenteilung zu kommen und damit die Trägervielfalt in Nordrhein-Westfalen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Es gibt öffentliche (z. B. kommunale), freigemeinnützige (z. B. kirchliche) und private Krankenhausträger. Die Trägerlandschaft ist in Nordrhein-Westfalen mehrheitlich durch freigemeinnützige Träger geprägt. Die Trägervielfalt und der damit einhergehende Wettbewerb tragen dazu bei, Anreize zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Krankenhausversorgung zu schaffen.

Bei einer Überversorgung ist das Versorgungsangebot in einer Region erheblich größer als der Bedarf bzw. die Patientenfallzahlen. Die doppelte Vorhaltung technischer und personeller Ausstattung von teilweise eng benachbarten Krankenhäusern kostet wertvolle Ressourcen und bindet medizinisches Fachpersonal. Eine Überversorgung kommt insbesondere in Ballungszentren vor.

Bei einer Unterversorgung ist das Versorgungsangebot kleiner als der Bedarf bzw. die Patientenfallzahlen. Diese Gefahr droht vor allem im ländlichen Raum.

Die Weiterbildung sichert die Qualität ärztlicher Berufsausübung. Ziel ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen.

Der erfolgreiche Abschluss führt zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet, zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder zur Zusatzbezeichnung.

WBO der Ärztekammer Westfalen-Lippe: https://www.aekwl.de/fuer-aerzte/weiterbildung/neue-weiterbildungsordnung-portal/

WBO der Ärztekammer Nordrhein: https://www.aekno.de/aerzte/weiterbildung/weiterbildungsordnung-2020