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Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich

Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich

Anträge auf schriftliche Bestätigung gemäß § 186a GWB

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG), welches zur erleichterten Umsetzung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführt wurde, wird die Ausnahme von der Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu geregelt.

Voraussetzungen einer Bestätigung gemäß § 186a GWB  

Für eine schriftliche Bestätigung, dass der Zusammenschluss der Beteiligten zur Verbesserung der Krankenhausversorgung erforderlich gehalten wird, gelten folgende Voraussetzungen

  1. Der Geltungsbereichs der Zusammenschlusskontrolle nach den §§ 35ff. GWB muss eröffnet sein; insbesondere muss es sich um einen Zusammenschluss im Sinne des § 37 GWB handeln, bei dem mindestens zwei Krankenhäuser oder einzelne medizinische Fachbereiche von mindestens zwei solchen Krankenhäusern ganz oder teilweise zusammengeschlossen werden.
  2. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird. 

Das MAGS NRW ist als zuständiges Landesministerium zudem verpflichtet, Anträge auf schriftliche Bestätigung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten bekannt zu machen. Über den Antrag nach § 186a Absatz 1 Satz 1 GWB darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach dessen Bekanntmachung entschieden werden. Die erteilte Erforderlichkeitsbestätigung erstreckt sich nur auf Märkte, auf denen die vom Zusammenschluss betroffenen Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder medizinischen Fachbereiche Leistungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbringen. 

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