
Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich
Anträge auf schriftliche Bestätigung gemäß § 187 Absatz 10 Satz 2 GWB
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstruktur (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) wird eine weitere Ausnahme von der Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführt.
Voraussetzungen einer Bestätigung gemäß § 187 Absatz 10 Satz 2 GWB
Für eine schriftliche Bestätigung, dass der Zusammenschluss der Beteiligten zur Verbesserung der Krankenhausversorgung erforderlich ist und diesem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, gelten folgende weitere Voraussetzungen:
- der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser zum Gegenstand hat,
- der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird.
Mit Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auf den Zusammenschluss im Krankenhausbereich die Vorschriften über eine Fusionskontrolle gemäß §§ 35 bis 41 GWB nicht anzuwenden.
Das MAGS NRW ist als zuständiges Landesministerium zudem verpflichtet, Anträge auf schriftliche Bestätigung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten zu veröffentlichen.
Anträge
- Antrag der Klinikum Stadt Soest gGmbH und der Marienkrankenhaus Soest gGmbH vom 23. Dezember 2024
- Antrag der Knappschaft Kliniken Bottrop GmbH und der Marienhospital Bottrop gGmbH vom 20. Dezember 2024
- Anträge des Verbund katholischer Kliniken Düsseldorf gGmbH (VKKD) und dem Erzbistum Köln vom 29. und 30. Januar 2025
- Antrag der Städtischen Krankenhaus Nettetal GmbH und der LVR-Klinik für Orthopädie Viersen vom 21. Februar 2025