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Rehabilitation

Rehabilitation ältere Menschen

Rehabilitation

Rehabilitation unterstützt mit vielfältigen und passgenauen Leistungen und Maßnahmen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben.

Lebensereignisse wie zum Beispiel ein Unfall, eine traumatische Erfahrung oder eine schwere Erkrankung können dazu führen, dass Sie Probleme haben mit Ihrem Alltag zurechtzukommen oder Ihren Beruf wie gewohnt weiter auszuüben. Die Rehabilitation soll Ihnen dabei helfen, dass Sie schnell wieder gesund werden oder auch lernen mit bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser umzugehen. Unterschiedliche Leistungen und Maßnahmen, die auf die Wiederherstellung körperlicher, psychischer und sozialer Fähigkeiten abzielen, unterstützen Sie bei der Bewältigung des Alltags und der Wiedereingliederung in das Berufsleben. Die Abhängigkeit von sozialen Leistungen soll möglichst vermieden werden.

Die Leistungen zur Rehabilitation sind im Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen fünf Leistungsgruppen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und 
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe. 

Weitere Informationen Medizinische Rehabilitation

Die medizinische Rehabilitation soll dabei unterstützen, eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung zu verhindern, zu beseitigen oder auch eine Verschlimmerung zu verhüten. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und der Zustand einer Pflegebedürftigkeit sollen vermieden werden.

Übergeordnetes Ziel ist die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft!  

Um die Ziele der medizinischen Rehabilitation zu erreichen werden unter anderem Leistungen wie ärztliche Behandlungen, Psychotherapie, Hilfsmittel, Arznei- und Verbandsmittel oder Heilmittel wie zum Beispiel physikalische Therapie oder Ergotherapie eingesetzt. Ergänzt werden die Leistungen durch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen wie unter anderem die Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung oder auch das Training lebenspraktischer Fähigkeiten.

Rehabilitationsträger für die medizinische Rehabilitation können 

  • die gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Träger der Alterssicherung der Landwirte,
  • die Träger der Sozialen Entschädigung,
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder
  • die Träger der Eingliederungshilfe sein. 

Welcher Rehabilitationsträger für die Kosten der medizinischen Rehabilitation zuständig ist, hängt von den Zielen der Rehabilitationsmaßnahme ab. Stehen Sie im Erwerbsleben, ist meist die gesetzliche Rentenversicherung der Kostenträger. In diesem Fall ist die Zielsetzung die Wiedereingliederung in den Beruf und die Vermeidung eines vorzeitigen Rentenbezugs. Die gesetzliche Krankenversicherung  kommt als Kostenträger unter anderem in Frage, wenn Sie nicht mehr im Erwerbsleben stehen, also zum Beispiel Rentnerin oder Rentner sind und es darum geht eine drohende Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Manchmal ist nicht direkt klar, welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist. Hier können Ihnen die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe helfen. Die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe vermitteln barrierefreie Informationsangebote für Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und Rehabilitationsträger. Eine weitere Hilfe zur Klärung der Zuständigkeit ist auch der Reha-Zuständigkeitsnavigator der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR).

Sie können Ihren Reha-Antrag aber bei jedem der genannten Träger einreichen. Jeder Träger muss innerhalb von zwei Wochen feststellen, ob seine Zuständigkeit gegeben ist. Sollte diese gesetzlich vorgegebene Frist verstreichen und keine Weiterleitung erfolgen, wird er automatisch selbst zuständig.

Die medizinische Rehabilitation kann stationär, teilstationär bzw. ambulant oder in besonderen Fällen mobil durchgeführt werden. Welche Form der medizinischen Rehabilitation für Sie geeignet ist, können Sie in der Beratung bei Ihrem Rehabilitationsträger erfahren.

Im Reha-Einrichtungsverzeichnis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)  können Sie nach einer für Sie geeigneten Rehabilitationseinrichtung suchen.

Als Leistungsberechtigte und Leistungsberechtigter haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Das bedeutet, dass die Wahl der Rehabilitationseinrichtung bei der Antragstellung durch Sie beeinflusst werden kann und Sie in den meisten Fällen eine auf Ihr Krankheitsbild zugeschnittene Rehabilitationseinrichtung auswählen können.

Weitere Informationen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) umfassen alle erforderlichen nicht medizinischen Hilfen, mit denen die Erwerbsfähigkeit von Menschen erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt werden soll, welche gesundheitliche Einschränkungen haben oder von Einschränkungen bedroht sind.

Bei der Durchführung der Leistung geht es nicht um die Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern um die Bereitstellung von „beruflichen Hilfen“, damit eine Berufstätigkeit (wieder) möglich wird. Bewilligt werden die LTA allein oder in Ergänzung zu einer vorausgegangenen medizinischen Rehabilitation. Von LTA profitieren aber auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Eingliederungszuschüsse sowie Zuschüsse für technische Arbeitshilfen im Unternehmen, für Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Unternehmen, oder bei technischen Veränderungen des Arbeitsplatzes.

Zu den LTA gehören:

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (z.B. ein Zuschuss zum behindertengerechten Umbau oder einer Zusatzausstattung eines Autos)
  • Berufsvorbereitung
  • Unterstützte Beschäftigung
  • Berufliche Anpassung und Weiterbildung bzw. sogenannte Umschulung
  • Berufliche Ausbildung
  • Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
  • Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der sozialen Entschädigung
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Träger der Eingliederungshilfe
  • Integrationsämter bzw. Inklusionsämter

Ähnlich wie bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gibt es unterschiedliche Leistungsträger. Jeder dieser Träger muss innerhalb von zwei Wochen feststellen, ob seine Zuständigkeit gegeben ist. Sollte diese gesetzlich vorgegebene Frist verstreichen und keine Weiterleitung erfolgen, wird er automatisch selbst zuständig. 
Durchgeführt werden die verschiedenen Bildungsangebote von privaten Bildungsträgern, staatlichen Fachschulen, Betrieben, Berufsförderungswerken oder ähnlichen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.