
Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 SGB XI
Umsetzung in Nordrhein-Westfalen
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen fördert von 2025 bis 2028 innovative Modellvorhaben im Sinne des § 123 SGB XI. Im Fokus stehen hierbei Projekte, die Regelstrukturen vor Ort für eine individuell bedarfsgerechte Versorgung ergänzen und sektoren-übergreifenden Unterstützungsstrukturen für Pflegearrangements erproben.
Der demographische Wandel stellt in der Langzeitpflege eine zunehmende Herausforderung dar: Zum einen steigt die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen kontinuierlich, zum anderen sinkt das Erwerbspersonenpotenzial. Dies führt zu Fachkräfteengpässen in der Pflege. Weiterhin gilt es, Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen, die eine wichtige Säule der pflegerischen Versorgung darstellen, zu unterstützen. Eine Anpassung der bisherigen pflegerischen Organisationsstrukturen kann geboten sein, um diesen Herausforderungen gerecht zu werden.
Die Landesregierung beteiligt sich daher an den Modellvorhaben nach §123 SGB XI und beabsichtigt, innovative Lösungen in Höhe von bis zu 300.000 Euro jährlich je Projekt zu fördern.
Interessensbekundungen können bis spätestens 15. Juni 2025 beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Betreff „Projektskizze 123“ unter modellvorhaben[at]mags.nrw.de (modellvorhaben[at]mags[dot]nrw[dot]de) eingereicht werden. Bitte beachten Sie hierzu das Interessensbekundungsverfahren und die dazugehörigen Anlagen.
Weiterführende Informationen:
- Informationen für kommunale Gebietskörperschaften
- Aufruf Interessensbekundung
- Anlage 1 – Projektbeschreibung
- Anlage 2 – fachliche Hinweise
- Anlage 3 – Finanzplanung (Variante A1, A2 oder B)
- Anlage 4 – wissenschaftliche Begleitung
- Anlage 5 – Förderzusage kommunale Gebietskörperschaft
- Anlage 6 – Landesförderplan
- Anlage 7 – GKV-Empfehlungen
Ihre Fragen können Sie an modellvorhaben[at]mags.nrw.de (modellvorhaben[at]mags[dot]nrw[dot]de) bzw. vertragsmanagement_innovationen[at]rh.aok.de (vertragsmanagement_innovationen[at]rh[dot]aok[dot]de) richten.
Weitere Informationen
Grundlage für die Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen ist auch für die Modellvorhaben nach den §§ 123f. SGB XI der Landesförderplan „Alter und Pflege“. Dies gilt auch für den Fall, in dem Land und Kommune gemeinsam als Fördermittelgeber auftreten.
Ja, das Land fördert ein Modellvorhaben grundsätzlich mit bis zu 300.000 Euro pro Jahr.
Nein, die kommunale Gebietskörperschaft kann über ihre Förderhöhe frei entscheiden.
Private/ freigemeinnützige Träger, die ein Modellvorhaben durchführen möchten, müssen nicht zwingend einen Eigenanteil erbringen – egal in welcher der unter 1. genannten Varianten sie sich fördern lassen möchten. Kommunale Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Modellvorhaben vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert werden möchten, müssen einen Eigenanteil von 20% des Gesamtfinanzierungsbedarfs aus eigenen (baren) Mitteln einbringen. Denn auch für Förderung im Rahmen der Modellvorhaben nach §§123 SGB XI f. gilt die Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen.
Die Maßnahmen, die seitens des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen Inhalt förderfähiger Modellvorhaben sein können, sind in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und - strukturen vor Ort und im Quartier nach §123 Abs. 3 SGB XI ausgeführt. Diese sind hier einsehbar.
Das Land Nordrhein-Westfalen möchte sich in diesem allgemeinen Rahmen mit seiner Förderung auf Modellvorhaben konzentrieren, die sich der Entwicklung von Versorgungslösungen im Zusammenwirken verschiedener Angebote vor Ort widmen und insbesondere Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege in den Blick nehmen. Denn ein Großteil der Pflegebedürftigen wird zuhause versorgt. Ihre Angehörigen und ihr soziales Umfeld spielen in diesen informellen Pflegesettings meist eine zentrale Rolle. Umso herausfordernder ist die Organisation der pflegerischen Versorgung – sowohl bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit als auch im Falle nicht planbarer, kurzfristig auftretender Ereignisse und Notsituationen. In vielen Regionen sind die bestehenden Strukturen jedoch hierauf nicht ausreichend ausgerichtet, selbst wenn viele Angebote vor Ort existieren.
Grundsätzlich entscheidend ist aber die zielgerichtete Zusammenstellung eines funktionierenden Versorgungsmixes. Dieser muss die „reguläre Versorgung“ sowie etwaige temporär ergänzende Unterstützung umfassen, damit verschiedene Maßnahmen in der Organisation häuslicher Pflege ineinandergreifen.
Gefördert werden sollen deshalb in diesem Rahmen Vorhaben, die nach Analyse von Bedarfen und Angeboten zur pflegerischen, pflegeergänzenden sowie pflege-präventiven Versorgung in der Kommune bzw. in den Quartieren Versorgungslösungen entwickeln. Dabei geht es nicht um die Schaffung neuer, ohne Förderung nicht dauerhaft finanzierbarer Strukturen, sondern um das Zusammenwirken und „Neudenken“ vorhandener Angebote mit einem signifikanten Mehrwert für die auf Unterstützung angewiesenen Menschen. Konkret sind dabei zwei Perspektiven möglich:
a.) Verschiedene pflegerische Versorgungsangebote, Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen vor Ort, Beratungsstellen der Kommunen, Anlaufstellen für spezifische pflegebedingende Krankheitsbilder so für die Pflegebedürftigen zu verknüpfen und zu verbinden, dass sie auch ohne Schaffung einer zusätzlichen Struktur nachhaltig und synergetisch zusammenwirken können.
b.) Die aktive Vernetzung sowie gezielte Koordination von Leistungserbringenden vor Ort im Quartier, unabhängig davon, wie und wo die Pflegebedürftigen leben. Bestehende Sektorengrenzen mit ihren jeweiligen vertrags- und vergütungsrechtlichen Besonderheiten sollen dabei im Lichte einer guten und passgenauen Versorgung überwunden werden.
Für die Landesförderung wird den Modellvorhaben in der Förderung Vorrang eingeräumt, die die in Ziffer 6. genannten landespolitischen Schwerpunkte setzen.
Modellträger können unabhängig hiervon eine Förderung nur durch eine (oder mehrere) kommunale Gebietskörperschaft(en) und den Spitzenverband Bund der Pflegekassen anstreben (s. Variante C unter 1.), die grundsätzlich den weitergehenden Inhalten der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands entspricht.
Die Modellträger müssen im Rahmen ihres Projektes selbst eine wissenschaftliche Begleitung sicherstellen. Diese ist Teil der Förderung.
Es wird empfohlen, bereits bei Konzeptionierung des Projekts Kontakt mit potenziellen Trägern der wissenschaftlichen Begleitung aufzunehmen.
Für Variante A und B (das Land ist als Fördermittelgeber beteiligt): Interessensbekundungen können bis spätestens 15. Juni 2025 beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Betreff „Projektskizze 123“ unter modellvorhaben[at]mags.nrw.de (modellvorhaben[at]mags[dot]nrw[dot]de) eingereicht werden. Bitte beachten Sie hierzu das Interessensbekundungsverfahren und die dazugehörigen Anlagen auf dieser Webseite.
Wird eine Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen und eine kommunale Gebietskörperschaft angestrebt (s. Variante B in 1.), ist jedoch zu empfehlen, bereits jetzt mit der kommunalen Gebietskörperschaft über eine Fördermöglichkeit Kontakt aufzunehmen.
Für Variante C (das Land ist als Fördermittelgeber nicht beteiligt): Hierzu werden nähere Informationen und Kontaktadressen zeitnah auf dieser veröffentlicht.
Hier ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die kommunale Ausgründung eigenständig ist. Wenn der Haushalt der Kommune die Defizite ausgleicht und die kommunale Spitze die Linien des Unternehmens bestimmen kann, so ist dies fraglich.
Nach einer groben Einteilung ist davon auszugehen, dass ein kommunaler Eigenbetrieb, der nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung NRW organisiert ist, keine ausreichende Unabhängigkeit von der Kommune hat. Damit gilt für diesen Fall die VVG und somit auch der Eigenanteil.
Hat die Kommune ihren Betrieb hingegen als juristische Person organsiert (GmbH oder Anstalt usw.), spricht viel für eine organisatorische Unabhängigkeit. Besteht eine solche Unabhängigkeit, ist die die ANBestP anzuwenden und der Eigenanteil von 20% nicht vorgegeben.