
Kurorte
Kurorte fördern den Erhalt der Gesundheit und das Gesundheitsbewusstsein.
Eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung sowie präventive Maßnahmen zur Verhinderung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewinnen in der Bevölkerung zunehmend an Bedeutung. Kurorte leisten mit ihren Angeboten einen wichtigen Beitrag die eigene Gesundheit und das Gesundheitsverhalten zu verbessern und zu stärken. Mehr als 350 Heilbäder und Kurorte in Deutschland, davon 32 in Nordrhein-Westfalen, halten mit ortsgebundenen und ortstypischen Heilmitteln bzw. Heilverfahren Angebote für die Vorbeugung (Prävention) und Nachsorge (Rehabilitation) von Krankheiten, insbesondere bei der Behandlung von chronischen Erkrankungen, vor.
Anerkennungen nach dem Kurortegesetz im Land Nordrhein-Westfalen
Städte oder Gemeinden dürfen sich Heilbad, Kurort oder Erholungsort nennen, wenn sie über eine entsprechende staatliche Anerkennung verfügen. Die Bezirksregierungen erteilen diese staatliche Anerkennung in ihren jeweiligen Regierungsbezirken. Grundlage für das entsprechende Prädikat bildet das nordrhein-westfälische Kurortegesetz. Ergänzt wird es durch die Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte - einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen - sowie für Heilbrunnen und Heilstollen (Deutscher Heilbäderverband und Deutscher Tourismusverband) in der jeweils gültigen Fassung (aktuell 14. Auflage). Mit der staatlichen Anerkennung wird bestätigt, dass diese Orte über die in den Bestimmungen näher definierten Qualitätsstandards verfügen.
Um ein Prädikat zum Erholungsort, Kurort oder Heilbad zu erhalten, müssen die Gemeinden je nach Prädikat mehrere Voraussetzungen erfüllen.
Die Artbezeichnungen im Rahmen der staatlichen Anerkennung sichern hohe Qualitätsstandards und erleichtern Patienten und Patientinnen, Gästen sowie beratenden Ärzten und Ärztinnen die Auswahl des geeigneten Ortes für die Behandlung spezifischer Symptome.
Weitere Informationen Kurorte
Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn sie die im Kurortegesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:
- Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad (§ 4),
- Kneipp-Heilbad (§ 5),
- Heilklimatischer Kurort (§ 6),
- Kneipp-Kurort (§ 7),
- Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 8),
- Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (§ 9),
- Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb (§ 10),
- Luftkurort (§ 11).
Eine Gemeinde kann auch mehrere Prädikate erhalten, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Artbezeichnung gegeben sind.
Gemäß § 17 Kurortegesetz setzt die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens einen schriftlichen oder elektronischen Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gelten soll, bei der zuständigen Bezirksregierung voraus. Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung nachzuweisen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, Analysen und Gutachten beizubringen.
Die Kosten des Anerkennungsverfahrens sind von der antragstellenden Gemeinde zu tragen.
Die staatliche Anerkennung ist im Ministerialblatt (Teil I) für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Gemäß § 18 Abs. 2 Kurortegesetz ist das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen im regelmäßigen Abstand von längstens zehn Jahren zu überprüfen.